Ein Studierender der Helmut-Schmidt Universität war im Drittversuch der Modulteilprüfung „Qualitative Methoden“ im Studiengang Politikwissenschaft durchgefallen. Der Prüfer blieb auch nach durchgeführter Remonstration bei seiner Bewertung und äußerte sich in der Überdenkungsstellungnahme mehrfach abwertend zur Person und Studierfähigkeit des Prüflings. Hiergegen erhob federführend Rechtsanwalt Christian Reckling Klage und führte zugleich ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, das er in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gewonnen hat. Gegen die Entscheidung legte die Helmut-Schmidt Universität Beschwerde ein - erfolglos.
Das OVG Hamburg stellte klar: Prüfer dürfen im Überdenkungsverfahren ausschließlich die Prüfungsleistung bewerten – nicht den Menschen dahinter.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte: Aus Sicht eines objektiven Prüflings bestand die Besorgnis der Befangenheit. Die Folge:
Neubewertung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer, ohne Kenntnis der bisherigen Bewertung.
Die Neubewertung führte nunmehr zum Bestehen der Prüfung im Letztversuch.
Die Entscheidung zeigt deutlich:
· Auch im Drittversuch besteht effektiver Rechtsschutz.
· Persönliche Werturteile von Prüfern sind tabu.
· Prüfungsentscheidungen sind angreifbar, wenn rechtliche Grenzen überschritten werden.
Wer glaubt, gegen eine Prüfungsentscheidung könne man nichts tun, irrt. Das Prüfungsrecht bietet wirksame Mittel – wenn man sie kennt und rechtzeitig nutzt.
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