Ein weiterer Aspekt, der häufig im Rahmen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung an Bedeutung gewinnt, ist die (Zwangs-) Exmatrikulation. In manchen Bundesländern ist die Zwangsexmatrikulation eine automatische Folge des Verlusts des Prüfungsanspruchs, in anderen müssen die Prüflinge einen gesonderten Exmatrikulationsbescheid erhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse handelt, das Prüfungsrechtsverhältnis und das Studierendenrechtsverhältnis. Es muss daher gegen beide Entscheidungen getrennt vorgegangen werden.
Auch kann es vorkommen, dass sich Studierende vor einem letzten Prüfungsversuch freiwillig exmatrikulieren, um diesen an einer anderen Hochschule zu absolvieren. In diesem Fall kann es passieren, dass sie später von der neuen Hochschule exmatrikuliert werden, bevor sie den Prüfungsversuch absolviert haben. Die durchaus nachvollziehbare Verwunderung der betroffenen Prüflinge klärt sich dann auf, wenn ihnen mitgeteilt und erläutert wird, dass die bisherige Hochschule sie zu einer (bzw. der ausstehenden) Prüfung geladen habe, diese aber wegen unentschuldigten Nichterscheinens mit „nicht bestanden“ bewertet worden sei. Entgegen eines auch unter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten weit verbreiteten Irrtums ist ein solchen Vorgehen grundsätzlich zulässig: Das Prüfungsrechtsverhältnis zu der bisherigen Hochschule besteht nämlich fort und wird durch die Eigenexmatrikulation nicht aufgehoben. Hier ist also ganz besondere Vorsicht geboten; im Zweifelsfall sollte daher anwaltlicher Rat eingeholt werden, ob und wie sich dieses Risiko vermeiden lässt.
Je nach Ausgestaltung der Hochschulgesetze in den Bundesländern kann die Exmatrikulation auch dadurch verhindert werden, dass bereits gegen den Prüfungsbescheid Widerspruch eingelegt wird. Anders ist dies beispielsweise in Bayern. Dort ist die Exmatrikulation direkte Rechtsfolge, sobald der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen bekanntgegeben wird. Als betroffener Prüfling kann man dann nur noch Klage gegen die Exmatrikulation erheben, um weiterhin immatrikuliert zu bleiben. Teilweise kann dann vor den bayerischen Verwaltungsgerichten beantragt werden, das Verfahren über die Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid ruhen zu lassen, bis rechtskräftig über das prüfungsrechtliche Verfahren entschieden worden ist.
Das endgültige Nichtbestehen auch der letztmöglichen Wiederholungsprüfung bedeutet für den Prüfling eine schwerwiegende Beschränkung seiner – grundrechtlich geschützten – Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.
Insoweit sind gerade an das Verfahren als auch an der Bewertung der letztmaligen Wiederholungsmöglichkeit strenge Anforderungen zu stellen, da es sich um eine berufsrelevante Prüfung handelt und der Misserfolg der Prüfung ohne weitere Wiederholungsmöglichkeit zwingend zur Beendigung des beruflichen Lebensplans führt (vgl. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrahmengesetz Rn. 67, 68, 74). Da in diesem Zusammenhang das Prinzip der Kollegialprüfung, das der Objektivierung von Prüfungsentscheidungen dient, einen erheblichen verfassungsrechtlichen Stellenwert hat, stehen die davon abweichenden Ausnahmen unter verfassungsrechtlichem Rechtfertigungszwang. Bei der Bewertung von letztmaligen Wiederholungsversuchen schauen wir daher ganz genau hin, wie das Prüfungsverfahren durchgeführt und ob die Bewertungsgrundsätze eingehalten worden sind.
In jedem Fall gilt für alle betroffene Prüflinge: Keine Fristen versäumen und im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einholen.