Prüfungsanfechtung Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Die Bestellung als Steuerberaterin bzw. Steuerberater ist vom Bestehen der Steuerberaterprüfung abhängig. 

Diese höchst anspruchsvollen Prüfungen unterliegen erfahrungsgemäß einer hohen Durchfallquote, so dass sich betroffene Prüflinge zu Recht gegen die Prüfungsergebnisse zur Wehr setzen. Durch die mitunter hohen Durchfallquoten kann es vorkommen, dass die Bestehensanforderungen bei den Prüfungsämtern gelegentlich intern herabgesetzt werden, um wenigstens eine angemessene Nichtbestehensquote zu erreichen.

Bei der Anfechtung einer Steuerberaterprüfung sind formelle Besonderheiten zu berücksichtigen:

Bei einem Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung kommt kein Widerspruchsverfahren in Betracht, sondern nur eine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht. Jedoch gibt es - ähnlich wie bei den Juristischen Staatsprüfungen - ein Überdenkensverfahren, das in § 29 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften geregelt ist. Das Verfahren ist nur möglich, solange der Bescheid über die Bekanntgabe des Ergebnisses der Steuerberaterprüfung noch nicht bestandskräftig geworden ist. Daher wird es zumeist auch erforderlich sein, neben dem Überdenkensverfahren Klage gegen den Prüfungsbescheid zu erheben. Das jeweils zuständige Finanzgericht wird in aller Regel das von uns eingeleitete Klageverfahren für den Zeitraum der Durchführung des Überdenkensverfahrens aussetzen, um es im Anschluss daran in einer vom Ausgang des Überdenkensverfahrens abhängigen Weise fortzuführen.

Die Prüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern erfolgt hingegen durch die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüferexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer. Die Wirtschaftsprüferkammer wiederum ist bundeseinheitlich organisiert und hat regionale Zweigstellen. Das hat für uns als spezialisierte Rechtsanwälte im Prüfungsrecht den Vorteil, dass der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) bei den Prüfungsanfechtungen für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer überregional gilt.

Im Gegensatz zu der bereits beschriebenen Durchfallquote bei den Steuerberaterprüfungen ist diese im Wirtschaftsprüferexamen als moderat anzusehen. Unabhängig davon erweisen sich aber die formellen Abläufe prüfungsrechtlich regelmäßig rechtsfehlerhaft und sind somit im Rahmen einer Prüfungsanfechtung angreifbar.

Wie man gegen eine nicht bestandene Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferprüfung vorgeht

Die Steuerberater- und Wirtschaftsprüferprüfungen gehören zu den anspruchsvollsten Berufsexamina in Deutschland. Sie erfordern ein umfangreiches Fachwissen, eine hohe Konzentrationsfähigkeit und eine gute Prüfungsvorbereitung. Die Durchfallquoten sind entsprechend hoch: Laut der Bundessteuerberaterkammer lag die Durchfallquote bei der Steuerberaterprüfung im Jahr 2020 bei 58,1 Prozent, während die Wirtschaftsprüferkammer für das Jahr 2019 eine Durchfallquote von 44,2 Prozent angab. Viele Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung nicht bestehen, sind enttäuscht und frustriert und wollen ihr Ergebnis nicht akzeptieren. Sie fragen sich, ob sie einen Fehler gemacht haben oder ob die Prüfung unfair oder fehlerhaft war. In diesem Artikel erklären wir, wie die rechtlichen Möglichkeiten aussehen, um eine nicht bestandene Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferprüfung anzufechten. Wir beschreiben, wie das Überdenkensverfahren, die Klage vor dem Finanzgericht und die Prüfungsanfechtung bei der Wirtschaftsprüferkammer funktionieren und welche Erfolgsaussichten sie bieten.

Was ist das Überdenkungsverfahren bei der Steuerberaterprüfung?

Wer die Steuerberaterprüfung nicht besteht, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Bekanntgabe des Ergebnisses, in dem die Prüfungsleistungen und die Noten für die einzelnen Prüfungsteile dargestellt werden. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Diese informiert die Kandidat:innen darüber, dass sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben können. Ein Widerspruchsverfahren ist bei der Steuerberaterprüfung nicht vorgesehen, da die Prüfung von einem unabhängigen Prüfungsausschuss durchgeführt wird, der nicht an die Weisungen der Finanzbehörden gebunden ist. Das bedeutet, dass die Kandidat:innen direkt den Rechtsweg beschreiten müssen, wenn sie ihr Prüfungsergebnis anfechten wollen.

Allerdings gibt es eine Möglichkeit, die Prüfungsergebnisse noch einmal überprüfen zu lassen, bevor der Bescheid über die Bekanntgabe des Ergebnisses rechtskräftig wird. Dieses Überdenkensverfahren ist in § 29 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) geregelt. Dabei werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten erneut bewertet, um eventuelle Bewertungsfehler zu korrigieren. Das Überdenkensverfahren muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsbescheids schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt werden. Der Antrag muss die Gründe für die Überprüfung enthalten und sollte sich auf konkrete Prüfungsaufgaben beziehen, bei denen der Kandidat eine fehlerhafte Bewertung vermutet. Der Prüfungsausschuss entscheidet dann über den Antrag und teilt dem Kandidaten das Ergebnis des Überdenkensverfahrens mit. Das Überdenkungsverfahren kann dazu führen, dass die Prüfungsnote verbessert, verschlechtert oder unverändert bleibt. Wenn das Überdenkungsverfahren zu einer Verbesserung der Prüfungsnote führt, kann der Kandidat die Klage vor dem Finanzgericht zurücknehmen. Wenn das Überdenkungsverfahren zu einer Verschlechterung der Prüfungsnote führt, kann der Kandidat die Klage aufrechterhalten oder erweitern. Wenn das Überdenkungsverfahren zu keiner Änderung der Prüfungsnote führt, kann der Kandidat die Klage aufrechterhalten oder zurücknehmen.

Da das Überdenkungsverfahren jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, muss parallel dazu auch Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden, um die Frist zu wahren. Das Finanzgericht wird in der Regel das Klageverfahren aussetzen, bis das Überdenkungsverfahren abgeschlossen ist, und dann je nach Ausgang des Überdenkungsverfahrens das Klageverfahren fortsetzen oder einstellen. Die Klage vor dem Finanzgericht richtet sich gegen den Prüfungsbescheid und muss die Gründe für die Anfechtung enthalten. Die Klage kann sich sowohl auf formelle als auch auf materielle Mängel der Prüfung stützen

Formelle Mängel sind zum Beispiel Verstöße gegen das Verfahrensrecht, die Prüfungsordnung oder die Prüfungsrichtlinien. Materielle Mängel sind zum Beispiel Fehler bei der Aufgabenstellung, der Bewertung oder der Notenfestsetzung. Das Finanzgericht überprüft die Prüfungsentscheidung jedoch nur auf Rechtsfehler, nicht auf sachliche Fehler. Das bedeutet, dass das Finanzgericht die fachliche Richtigkeit der Prüfungsleistungen nicht nachprüft, sondern nur die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Das Finanzgericht kann die Prüfungsentscheidung aufheben, wenn es einen Rechtsfehler feststellt, der für das Prüfungsergebnis erheblich ist. Das Finanzgericht kann jedoch nicht selbst eine neue Prüfungsentscheidung treffen, sondern muss die Sache an den Prüfungsausschuss zurückverweisen, der dann eine neue Prüfungsentscheidung treffen muss.

Wie kann man die Wirtschaftsprüferprüfung bei der Wirtschaftsprüferkammer anfechten?

Die Wirtschaftsprüferprüfung wird nicht von den Finanzbehörden, sondern von der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) durchgeführt, die bundeseinheitlich organisiert ist und regionale Zweigstellen hat. Die WPK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfenden ausübt und die Berufszulassung regelt. Die WPK ist für die Durchführung der Wirtschaftsprüferprüfung zuständig und erlässt die Prüfungsordnung, die Prüfungsrichtlinien und die Prüfungstermine. Die Wirtschaftsprüferprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die jeweils in zwei Prüfungsjahren stattfinden. Die Prüfungsteile werden von Prüfungsausschüssen abgenommen, die aus Wirtschaftsprüfenden und Hochschullehrenden bestehen. Die Prüfungsausschüsse sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen der WPK gebunden.

Wer die Wirtschaftsprüferprüfung nicht besteht, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Bekanntgabe des Ergebnisses, in dem die Prüfungsleistungen und die Noten für die einzelnen Prüfungsteile dargestellt werden. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Diese informiert den Kandidaten darüber, dass er gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der WPK eine Prüfungsanfechtung einreichen kann. Eine Prüfungsanfechtung ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, der der WPK die Möglichkeit gibt, die Prüfungsentscheidung noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Eine Prüfungsanfechtung ist keine Voraussetzung für eine spätere Klage vor dem Verwaltungsgericht, kann aber sinnvoll sein, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden oder die Erfolgsaussichten einer Klage zu erhöhen.

Die Prüfungsanfechtung muss schriftlich bei der WPK eingereicht werden und die Gründe für die Anfechtung enthalten. Die Prüfungsanfechtung kann sich sowohl auf formelle als auch auf materielle Mängel der Prüfung stützen. Formelle Mängel sind zum Beispiel Verstöße gegen das Verfahrensrecht, die Prüfungsordnung oder die Prüfungsrichtlinien. Materielle Mängel sind zum Beispiel Fehler bei der Aufgabenstellung, der Bewertung oder der Notenfestsetzung. Die WPK muss die Prüfungsanfechtung prüfen und dem Kandidaten das Ergebnis mitteilen. Die WPK kann die Prüfungsentscheidung bestätigen, ändern oder aufheben. Wenn die WPK die Prüfungsentscheidung bestätigt, bleibt das Prüfungsergebnis unverändert. Wenn die WPK die Prüfungsentscheidung ändert, kann das Prüfungsergebnis verbessert, verschlechtert oder unverändert bleiben. Wenn die WPK die Prüfungsentscheidung aufhebt, muss die Prüfung wiederholt oder fortgesetzt werden.

Wenn die Prüfungsanfechtung abgelehnt wird oder zu keiner Änderung des Prüfungsergebnisses führt, kann die Kandidation bzw. der Kandidat noch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klagen. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Entscheidung über die Prüfungsanfechtung erhoben werden. Die Klage richtet sich gegen den Prüfungsbescheid und muss die Gründe für die Anfechtung enthalten. Die Klage kann sich sowohl auf formelle als auch auf materielle Mängel der Prüfung stützen. Das Verwaltungsgericht überprüft die Prüfungsentscheidung jedoch nur auf Rechtsfehler, nicht auf sachliche Fehler. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht die fachliche Richtigkeit der Prüfungsleistungen nicht nachprüft, sondern nur die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Das Verwaltungsgericht kann die Prüfungsentscheidung aufheben, wenn es einen Rechtsfehler feststellt, der für das Prüfungsergebnis erheblich ist. Das Verwaltungsgericht kann jedoch nicht selbst eine neue Prüfungsentscheidung treffen, sondern muss die Sache an die WPK zurückverweisen, die dann eine neue Prüfungsentscheidung treffen muss.

Wegweisende Entscheidungen

Kleingedrucktes? Nein danke. Unsere Mandatskonditionen:

Mandatskonditionen Privatpersonen

Abrechnung (Stundensatz)

Abrechnungstakt

Weitere Kosten


Mindestbetrag

Prozesskostenhilfe

Übernahme durch Rechtsschutzversicherung

Honorarhöchstgrenze (Deckelung)

Zahlbar per

Ratenzahlung

420,00 EUR

Minutengenau

19% Umsatzsteuer 

10% IT-Kosten

2.500,00 EUR (zzgl. 10% IT-Kosten und zzgl. 19% Umsatzsteuer)

Nein

In der Regel maximal 540,50 EUR in Gerichtsverfahren

Nein

Überweisung, Kreditkarte (PayPal)

Via Paypal (vorbehaltlich Bonität, zzgl. Zinsen)

Mandatierung

Im Anschluss an ein Erstgespräch, das Sie ebenfalls direkt über diese Seite buchen können und welches als Video- oder Telefonkonferenz per Microsoft Teams durchgeführt wird (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist diesseits aktiviert), können Sie uns mittels eines Einladungslinks direkt online im "teipelverse" mandatieren und dort selbstverständlich auch (fortwährend) Unterlagen hochladen. Wir benötigen keine Dokumente per Post oder in Schriftform; Sie erhalten durch uns die Möglichkeit, Ihre Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu unterschreiben - und dies für Sie kostenfrei. Im "teipelverse" können Sie zudem jederzeit den Stand Ihres Verfahrens einsehen, Unterlagen und Rechnungen herunterladen und auch Kostenbeträge angeben, bei deren Erreichen Sie automatisch benachrichtigt werden möchten. Die weitere Erfassung ist sodann so lange deaktiviert, bis Sie einen weiteren Betrag zur Bearbeitung freigeben. Hiermit gewährleisten wir nicht nur absolute Kostensicherheit, sondern auch vollständige Kostentransparenz: So können Sie nicht nur erhaltene Rechnungen im teipelverse einsehen und herunterladen, sondern sich auch - und zwar in Echtzeit - die aktuell erfasste Summe anzeigen lassen, unabhängig davon, ob Sie bereits eine Rechnung erhalten haben oder nicht. 

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