Grundsätze der Prüfungsanfechtung

In der Prüfung schlecht bewertet, durchgefallen oder gar endgültig nicht bestanden?

Prüfungsentscheidungen begleiten uns alle nahezu ein Leben lang Sie bestimmen mageblich über die Möglichkeit der Aufnahme des Wunschstudiums und bestimmen an der Hochschule über den Abschlussgrad, insbesondere die Abschlussarbeiten im Bachelor- und Masterstudium.

Neben universitären Prüfungen sind auch Prüfungsentscheidungen bestimmend für den Zugang zum gewünschten Ausbildungsberuf. Ob als Physiotherapeut:in, Handwerker:in, Notfallsanitäter:in, um nur einige wenige Beispiele zu nennen, sind zwingend berufseröffnende Prüfungen abzulegen.

Daneben sind aber auch Promotionsverfahren oder Habilitationsverfahren für den wissenschaftlichen Berufszweig ausschlaggebend.

Wie kann man als betroffener Prüfling gegen solche Prüfungsentscheidungen rechtlich vorgehen?

Das Grundrecht der Berufsfreiheit hilft dabei, denn Prüfungsentscheidungen greifen in das Grundrecht des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und ebenso in den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG ein. Um diese Eingriffe zu rechtfertigen, muss die Durchführung als auch die Bewertung der jeweiligen Prüfung rechtskonform durchgeführt werden. Hierbei zählen zwei Säulen für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung: Verfahrensfehler und Beurteilungsfehler

Beurteilungsfehler finden und vortragen

Die Untersuchung von sogenannten Bewertungsfehlern konzentriert sich auf die fachliche oder fachwissenschaftliche Akzeptabilität der Antworten des Prüflings. Im Prüfungsrecht geht es nicht um richtig oder falsch, sondern um die fachliche Begründbarkeit einer Antwort. Wenn die Antwort des Prüflings auch in der fachlichen Literatur vertreten wird, darf sie grundsätzlich nicht negativ bewertet werden; es spielt keine Rolle, was die beste Lösung ist oder was die Prüfer als Antwort erwartet, da dem Prüfling ein sogenannter "Antwortspielraum" zusteht. Ein Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Bewertungsgrundsatz, wonach richtige oder vertretbare Aufgabenlösungen nicht als falsch bewertet dürfen vor, liegt vor, wenn die Prüfer die Antworten zwar als vertretbar ansehen, sie dann aber bei der Bewertung abwerten, weil sie nicht die optimale Lösung darstellten. Ist eine Lösung richtig oder vertretbar, so ist diese Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Bewertung auch zugrunde zu legen. Insoweit kann vorhandenes als richtig oder vertretbar zum Ausdruck gebrachtes Wissen des Prüflings nicht von vornherein mit Blick auf andere vertretbare Lösungsmöglichkeiten der Prüfungsaufgabe abqualifiziert werden. Jede andere Betrachtungsweise würde zu einer nicht gerechtfertigten Unterscheidung zwischen einzelnen Richtigkeits- und Vertretbarkeitsstufen führen und den Prüfling benachteiligen, der trotz fachwissenschaftlich vertretbarer oder richtiger Lösungsansätze die anders gelagerten Richtigkeits- oder Vertretbarkeitsvorstellungen des Prüfers verfehlt. Dies liefe im Ergebnis aber wiederum darauf hinaus, dass fachlich richtige oder zumindest vertretbare Prüfungsleistungen als fehlerhaft eingestuft werden dürften.

Trotzdem haben die Prüfer einen sogenannten "Beurteilungsspielraum", der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und im Kernbereich unantastbar ist. Die Bedeutung und Relevanz dieses Beurteilungsspielraums dürfen nicht unterschätzt werden; so zählen zum Beispiel das Abwägen und Bewerten der verschiedenen Leistungselemente grundsätzlich zu dem Bereich, der dem Prüfenden zusteht. Die Geordnetheit der Darlegungen sowie die Qualität der Darstellung zählt ebenso zum Gewichtungsvorgang der Prüfer.

Darüber hinaus reicht es nicht aus, einen oder mehrere Bewertungsfehler nachzuweisen; es müssen die Bewertungsfehler auch für die konkrete Leistungsbeurteilung ursächlich verantwortlich sein. Die Rechtsfolge ist eine Neubewertung der Arbeit. Hierbei stehen wir Ihnen mit unserer zusammengerechneten 75-jährigen Erfahrung im Prüfungsrecht zur Verfügung.

Verfahrensfehler als Einfallstor in die Anfechtung

In der Praxis noch bedeutender ist die zweite große Säule im Rahmen von Prüfungsanfechtungen, nämlich diejenige der Verfahrensfehler. Hierzu zählen alle Umstände, welche die Durchführung des Prüfungsverfahrens betreffen, beispielsweise die Einhaltung von Ladungsfristen, die Einhaltung der Bearbeitungszeit (Über- und Unterschreitungen sind insoweit denkbar und liegen nicht selten vor), die Zulässigkeit des Prüfungsstoffes, insbesondere die Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens selbst (hier sind vorrangig Prüfungen im „Antwort-Wahl-Verfahren“ - Single-Choice/Multiple-Choice zu nennen, aber auch elektronisch durchgeführte (Fern)Prüfungen), sowie etwaige Verstöße gegen das häufig, insbesondere bei Letztversuchen, angeordnete „Zwei-Prüfer-Prinzip“.

Insbesondere zählen zu Verfahrensfehlern auch Aspekte, die rein verwaltungsintern lokalisiert sind und sich der Wahrnehmung durch den Prüfling gänzlich entziehen.

Die Aufdeckung und der Nachweis von Verfahrensfehlern sowie die Darlegung von deren Ursächlichkeit auf das Prüfungsergebnis zählt zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Rahmen des Prüfungs- und des Hochschulrechts. Fundierte prüfungsrechtliche Kenntnisse sind hierfür ebenso unerlässlich wie eine durch höchste Sorgfalt geprägte Arbeitsweise und ausgewiesene Erfahrung in diesem Bereich. Ausgangspunkt ist die Frage, welche Aspekte überhaupt im Hinblick auf mögliche Verfahrensfehler relevant sind. Hier bloß Akteneinsicht zu beantragen oder diese auf die Prüfungsakte zu beschränken, dürfte nur in den seltensten Fällen zum gewünschten Erfolg führen.

Unsere im Hochschul- und Prüfungsrecht tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind durch eine Vielzahl deutschlandweit geführter Verfahren in sämtlichen drei Gerichtsinstanzen ausgewiesene Expert:innen auf dem Gebiet der Verfahrensfehler; in zahlreichen der in den letzten Jahren bundesweit ergangenen Entscheidungen zu Verfahrensfehlern und deren Relevanz auf das Prüfungsergebnis waren unsere Berufsträger die mandatsführenden Rechtsanwälte - ob in Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen oder in anderen Bundesländern bis hin zu mehreren (erfolgreichen) Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeverfahren und anschließenden (erfolgreichen) Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Derartige Prüfungsanfechtungsverfahren sind anspruchsvoll und aufwendig; vertrauen Sie hier auf die einschlägige Erfahrung aus mehreren tausend geführten Verfahren im Prüfungsrecht. Die Mehrkosten im Vergleich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvergütung sind gut investiert.

Warum TEIPEL & PARTNER Rechtsanwälte beauftragen?

Vertrauen Sie auf die Erfahrung aus mehreren tausend erfolgreichen Verfahren im Prüfungsrecht. Wir hatten – mehrfach – Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht und beraten fortlaufend eine Vielzahl an Hochschulen und vertreten diese auch vor Gericht. Wir wissen daher auch aus der Perspektive der Hochschule sehr genau, worauf es bei einer Prüfungsanfechtung ankommt und wo Schwachstellen bei der Durchführung und der Bewertung von Prüfungen liegen.

Unsere Mandantinnen und Mandanten profitieren zudem von unserer eigens digital angelegten Wissensdatenbank mit hunderten gerichtlichen Entscheidungen, Aufsätzen, fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie eBooks  zum Prüfungsrecht, die wir um modernste KI-gestützte Anwendungen erweitern (azure Open AI Service). 

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