Selbstverständlich überprüfen wir auch Prüfungen, die von den Industrie- und Handelskammern der jeweiligen Bundesländer in Eigenregie durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund, dass seit Anfang 2020 in zahlreichen Gewerken der Meisterzwang wieder eingeführt worden ist, erfahren diese Prüfungen wieder an Bedeutung. Die Meisterpflicht wurde in zwölf folgenden Gewerken wieder eingeführt:
Der Meisterbrief ist seit Anfang 2020 in 53 Gewerken Voraussetzung zur Gründung eines Betriebs. Hierzu zählen u.a. Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Elektrotechniker, Boots- und Schiffbauer, Tischler, Bäcker, Friseure, Dachdecker und viele weitere Gewerbe. Wer im Handwerk einen Meisterbrief erworben hat, darf auch Lehrlinge ausbilden, denn ein Ausbilderschein (oder "eine Ausbildungseignungsprüfung) ist Teil der Meisterausbildung. In den zulassungsfreien Berufen dürfen Handwerker ebenfalls ausbilden, wenn sie eine Meisterprüfung abgelegt haben, oder wenn sie eine fachliche Prüfung bestanden haben und eine angemessene Dauer in dem entsprechenden Beruf tätig waren.
Demzufolge ist das Bestehen der Meisterprüfung für die Prüflinge von immenser Bedeutung, denn die Meisterprüfung im Handwerk ist mit einem erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden, so dass viele Prüflinge eine mögliche Wiederholungsprüfung erst gar nicht antreten können. Dennoch sind sie auf den Erwerb des Meistertitels angewiesen, um den entsprechenden Beruf ausüben und einen Betrieb übernehmen zu können.
Bei den Meisterprüfungen bzw. Prüfungen im Handwerk, ob schriftlich oder mündlich-praktischer Art, haben sich in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler eingeschlichen, so dass wir erfolgreich ein Widerspruchs- oder auch Klageverfahren gegen die Bekanntgabe des (endgültigen) Nichtbestehens führen konnten. Dabei müssen dann nicht zwingend alle Teile derselben Meisterprüfung wiederholt werden, sondern in der Regel nur diejenigen, die fehlerbehaftet waren. Ebenso konnten wir erfolgreiche Neubewertungen erreichen, die zum Bestehen der Meisterprüfung geführt haben.
Dabei konnten wir nicht nur die Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses, sondern auch die Durchführung des Überdenkungsverfahrens erfolgreich anfechten, da vermeintlich einfache Verfahrensgrundsätze nicht beachtet worden sind. Anzumerken ist noch, dass es sich bei den Prüfern in der Regel um ehrenamtliche Prüfer handelt, denen mitunter weder die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung, die Meisterprüfungsverfahrensordnung noch die jeweilige einschlägige Meisterprüfungsverordnung nicht oder nicht im Detail bekannt ist, was dann wiederum zu erheblichen Verfahrensfehler führen und demzufolge angefochten werden kann.
Bei der Bewertung von Fachfragen konnten wir erhebliche Beurteilungsfehler mit Hilfe der Auswertung von Fachliteratur oder auch der Einschaltung von externen Sachverständigen aufdecken. Entweder die Prüfungsleistung wurde im Rahmen des Bewertungsverfahrens erst gar nicht gewürdigt oder entsprach nach Auffassung der Prüfer nicht denen der Lösungsskizze, obwohl die Lösungsskizze ohnehin nur unverbindlich gilt.
Inzwischen kennen wir immer wieder vorkommende Verfahrens- und Beurteilungsfehler. Diese Erfahrung kommt Ihnen bei unserer Beauftragung zugute.
Betroffene Prüflinge sollten dabei darauf achten, dass der Bescheid über die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer nicht bestandskräftig wird. Mittels der Erhebung des Widerspruchs und einem Antrag auf Akteneinsicht können wir sodann prüfen, ob das Verfahren formell ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Bewertung den Vorgaben der Prüfungsordnung und inhaltlich den aktuellen Fachkenntnissen entspricht.
Abrechnung (Stundensatz)
Abrechnungstakt
Weitere Kosten
Mindestbetrag
Prozesskostenhilfe
Übernahme durch Rechtsschutzversicherung
Honorarhöchstgrenze (Deckelung)
Zahlbar per
Ratenzahlung
480,00 EUR
Minutengenau
19% Umsatzsteuer
10% IT-Kosten
2.500,00 EUR (zzgl. 10% IT-Kosten und zzgl. 19% Umsatzsteuer)
Nein
In der Regel maximal 540,50 EUR in Gerichtsverfahren
Nein
Überweisung, Kreditkarte (PayPal)
Via Paypal (vorbehaltlich Bonität, zzgl. Zinsen)
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