Aufgrund bereits zahlreicher geführter Verfahren, die das Nichtbestehen eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung betrafen, zeigt sich für die anwaltliche Beratung und Vertretung, dass u.a. die Durchführung der Multiple-Choice Prüfungen an Verfahrensfehlern leiden kann. Dabei gibt es von uns erörterte, noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen, die in den von uns geführten Verfahren dazu geführt haben, dass unsere Mandanten die Prüfung wiederholen durften. Um die doch recht strengen Landesprüfungsämter zum Einlenken zu bewegen, bedarf es jedoch spezieller Kenntnisse der Rechtsprechung zu Multiple-Choice Prüfungen und insbesondere den dahinter stehenden Verfahrens- und Bewertungsregeln.
Medizinische Prüfungsfragen müssen im Antwort-Wahl-Verfahren auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein (§ 14 Abs. 2 1. HS ÄAppO) und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Damit sie zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen, müssen sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Prüfungsaufgaben auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Erkenntnisse abgestellt sind und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen und nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, werden diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung ist dann von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Allerdings darf sich gem. § 14 Abs. 4 S. 5 ÄAppO die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken. Diese sog. Eliminierungsregelung beruht darauf, dass sich den im Antwort-Wahl-Verfahren nicht vorgetesteten Fragen regelmäßig einzelne fehlerhafte den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Fragen „einschleichen“, die ungeeignet sind und daher aus der Bewertung herausgenommen werden sollen.
Eine für die Prüfungsanfechtung Medizin weitere besondere Fehlerquelle kann aber auch die Auswertung der Multiple-Choice Prüfungen sein, denn in der Regel werden Multiple-Choice Prüfungen mittels automatischer Korrektur ausgewertet. Bei der Auswertung können Fehler unterlaufen, die wir für Sie aufdecken.
Die auf den Einzelfall bezogene Widerspruchsbegründung muss daher
inhaltlich nicht nur bestimmend im Hinblick auf das Aufzeigen von Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehlern sein, sondern den Prüfungsämtern sollte im Idealfall auch ein Weg
aufgezeigt werden, der ohne gerichtliche Auseinandersetzung eine Einigung im Interesse
unserer Mandanten beinhaltet.
Aber auch die von uns in der Medizin angefochtenen mündlich-praktischen Prüfungen zeigen auf, dass diese teilweise verfahrensfehlerhaft durchgeführt werden, gerade dann, wenn mehrere Prüfer die Prüfungsleistungen von mehreren Prüflingen zeitgleich beurteilen sollen. Dann wird der Grundsatz der vollständigen und fehlerfreien Erfassung der Prüfungsleistung eines jeden Prüflings auf dem Prüfstand gestellt. Dies insbesondere dann, wenn die Prüflinge im Prüfungsraum verteilt sind und sich die Prüfer während der einzelnen Teilprüfungen bei den Prüflingen untereinander aufteilen.
Wir können daher betroffene Prüflinge nur dazu raten, das (endgültige) Nichtbestehen eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht vorschnell hinzunehmen, sondern durch uns überprüfen zu lassen.
Abrechnung (Stundensatz)
Abrechnungstakt
Weitere Kosten
Mindestbetrag
Prozesskostenhilfe
Übernahme durch Rechtsschutzversicherung
Honorarhöchstgrenze (Deckelung)
Zahlbar per
Ratenzahlung
480,00 EUR
Minutengenau
19% Umsatzsteuer
10% IT-Kosten
2.500,00 EUR (zzgl. 10% IT-Kosten und zzgl. 19% Umsatzsteuer)
Nein
In der Regel maximal 540,50 EUR in Gerichtsverfahren
Nein
Überweisung, Kreditkarte (PayPal)
Via Paypal (vorbehaltlich Bonität, zzgl. Zinsen)
Über den folgenden link können Sie uns direkt mandatieren. Die Unterzeichnung der Mandatsunterlagen erfolgt mittels qualifizierter elektronischer Signatur (qeS). Bitte halten Sie zur Identitätsüberprüfung Ihren Personalausweis bereit und stellen Sie sicher, dass Sie über ein kamerafähiges smartphone verfügen. Weitere Unterlagen (Bescheide, Korrespondenz etc.) können Sie bequem direkt online hochladen - wir benötigen grundsätzlich keine Unterlagen per Post und auch keine Beglaubigungen.