Die Vorgehensweise bei einer Prüfungsanfechtung

Das richtige Vorgehen im Rahmen einer Prüfungsanfechtung ist ganz maßgeblich für den Erfolg. Zunächst geht es im Rahmen einer (kostenpflichtigen) Erstberatung nicht darum, Antworten zu geben, sondern die richtigen Fragen zu stellen. Erst hieraus kann eine optimale Strategie entwickelt werden und den Rechtsuchenden eine verlässliche Informationsbasis gegeben werden, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidung der Mandatierung unter Abwägung einer persönlichen Kosten-Nutzen Analyse sinnvoll treffen können.

So kann es beispielsweise von entscheidender Bedeutung sein, wann eventuelle frühere Prüfungsversuche stattfanden und in welcher Form deren Ergebnisse bekanntgegeben wurden. Denkbar und in der Praxis gar nicht selten ist der Fall, in dem eine Hochschule zwar nicht im Rahmen des Letztversuchs Verfahrensfehler begangen hat (z.B. weil auch die Prüfungsordnung in der Zwischenzeit geändert wurde), dies aber bei dem Erst- und/oder Zweitversuch der Fall gewesen ist.

Einige, aber längst nicht alle Aspekte, welche einen Verfahrensfehler begründen könnten, lassen sich ebenfalls im Vorfeld recht zuverlässig ermitteln, z.B. welches Prüfungsverfahren zur Anwendung kam („Single Choice“, „Multiple-Choice“, Minuspunkte, elektronisches Prüfungsverfahren, Anzahl der Prüferinnen/Prüfer bei mündlichen Prüfungen etc.).

Im Rahmen eines Mandats ist sodann Akteneinsicht zu beantragen, wobei die Prüfungsunterlagen selbst hier nur eine ganz begrenzte Aussagekraft haben. Ein Prüfungsverfahren beinhaltet nicht nur die Prüfung selbst, sondern beginnt bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Hier gelten für die Hochschulen zahlreiche satzungsrechtliche und landeshochschulgesetzliche Vorgaben, deren Einhaltung genau untersucht werden muss. Dies setzt allerdings eine genau Kenntnis der entsprechenden verwaltungsgerichtlichen bzw. hochschul- und prüfungsrechtlichen Rechtsprechung voraus, da nur der wirklich hochspezialisierte Anwalt weiß, worauf er zu achten hat und wonach er suchen muss. Viele Aspekte erschließen sich dort erst im Zusammenhang; diese Mosaiksteine zu einem sinnvollen Bild zusammenzufügen, ist Aufgabe des Prüfungsrechtlers.

Insbesondere Widerspruchsverfahren fristen völlig zu Unrecht eher ein Schattendasein. Dabei ist es gerade das Widerspruchsverfahren, welches ein großes Erfolgspotential aufweist und daher nicht vernachlässigt werden sollte. Gerade in Widerspruchsverfahren besteht nämlich durchaus die Möglichkeit, das Verfahren zu steuern und auch zu beeinflussen.

Leider wird auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dem Widerspruchsverfahren mit seinen Möglichkeiten nicht die Bedeutung zugemessen, die es grundsätzlich hat. Dabei empfiehlt sich durchaus eine moderate Vorgehens- und Herangehensweise. Spezialisierte Rechtsanwälte kennen häufig die Entscheidungsträger an den Hochschulen und scheuen sich nicht, hier auch einmal zum Telefon zu greifen, anstatt wieder und wieder mit dem Kopf vor die Wand zu rennen. Dabei geht es nicht darum, etwas „unter den Teppich“ zu kehren, sondern um das Ziel einer ebenso praktikablen wie rechtssicheren Lösung, um Prüflingen wie Hochschulen eine langwieriges Gerichtsverfahren zu ersparen. Insoweit ist zu bedenken, dass die Hochschule ihrerseits grundsätzlich auch kein Interesse an verfahrensfehlerhaften Prüfungsdurchführungen hat und davon ausgegangen werden kann, dass dies in Unkenntnis geschah.

Gleichwohl soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass dies weder eine Erfolgsgarantie darstellt, noch in allen Fällen empfehlenswert oder sinnvoll ist. Die Möglichkeit sollte aber dennoch nicht ungenutzt bleiben.

Sollte dies nicht zum Erfolg führen und das Widerspruchsverfahren erfolglos verlaufen, besteht immer noch die Möglichkeit der Klage. Ein solches Verfahren ist weder mit bedeutendem finanziellen Mehraufwand, noch mit erheblich mehr Arbeit verbunden. Im Gegenteil, die eigentliche Arbeit ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ja bereits erledigt worden, so dass auf die dortigen Ergebnisse und Erkenntnisse im Klageverfahren zurückgegriffen werden kann.

Aktuelle Neuigkeiten

Diese Internetseiten verwenden Cookies. Alle eingesetzten Cookies sind essenziell und ermöglichen es, die Webseite nutzen zu können. Weitere Informationen über den Einsatz von Cookies: Datenschutz | Impressum