Im Bereich der universitären Abschlussprüfungen ist das Bestehen für das berufliche Fortkommen von herausragender Bedeutung. Aber nicht nur das Bestehen an sich, sondern auch die Abschlussnote entscheidet darüber, ob ein Lebenstraum zum Platzen verurteilt ist und die intensive Examensvorbereitung rückblickend als sinnlos investiert angesehen wird. Insbesondere bei den Juristischen Staatsprüfungen zeigt sich, dass die magische Grenze zum „vollbefriedigend“ mehr als in allen anderen Studiengängen von entscheidender Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen ist.
Der Prozess, der letztlich zur Notenbildung führt, ist jedoch nicht immer fehlerfrei. Gerade der Faktor Mensch ist – auf beiden Seiten – eine nicht zu unterschätzende Fehlerquelle, so dass es sich immer lohnt, dieses Verfahren nach den Ursachen für das Nichtbestehen oder das Nichterreichen einer bestimmten Note zu überprüfen. Denn weder der Prüfling ist davon frei, Fehler zu begehen, noch sind es die jeweils handelnden Prüfer.
Die oftmals unter Referendar:innen und Studierenden verbreitete Meinung, Noten müssten hingenommen werden, führen leider im Ergebnis dazu, dass rechtswidrige Prüfungsergebnisse bekannt gegeben werden, ohne dass diese jemals auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
Die Bekanntgabe der Abschlussnoten der Staatsexamina ist hierbei ein Verwaltungsakt, der einer rechtlichen Kontrolle und gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Daher besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und auch im weiteren Verlauf Klage zu erheben. Ob gegen die Notenbekanntgabe vorgegangen werden sollte, ist dann grundsätzlich die Frage des Einzelfalls. Eine gezielte Überprüfung der Erfolgsaussichten ist notwendig.
Im Prüfungsrecht gibt es als unselbständigen Teil des Widerspruchsverfahrens ein sog. verwaltungsinternes Nachkontrollverfahren, kurz „Überdenkungsverfahren“ genannt. Dieses nicht zu unterschätzende Instrument der rechtlichen Kontrolle wurde vom Bundesverfassungsgericht eingefordert, um den Nachteil des gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums der Prüfer, auszugleichen.
All diejenigen, die zu Unrecht nicht oder nicht mit einer ihrem Leistungsvermögen widerspiegelnde Note bestanden haben, sollten daher ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Überprüfung der Abschlussnoten nutzen und es gegebenenfalls anfechten oder anfechten lassen.
Die juristischen Staatsexamina sind die entscheidenden Prüfungen für die Karriere von Juristinnen und Juristen. Sie bestimmen, ob Sie als Volljurist oder Volljuristin zugelassen werden und welche beruflichen Möglichkeiten Sie haben. Doch die Anforderungen an die Prüflinge sind hoch und die Bewertungskriterien oft unklar. Nicht selten kommt es vor, dass Prüfungsleistungen zu Unrecht als ungenügend oder mangelhaft bewertet werden. Das kann zu erheblichen Nachteilen für die Betroffenen führen, wie zum Beispiel dem Verlust des Referendariatsplatzes, der Wiederholung der gesamten Prüfung oder der Einschränkung der Berufswahl.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Prüfungsleistung nicht fair oder korrekt bewertet wurde, haben Sie die Möglichkeit, die Anfechtung der juristischen Staatsexamina zu beantragen. Dabei handelt es sich um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem Sie die Überprüfung Ihrer Prüfungsergebnisse verlangen können. Die Anfechtung der juristischen Staatsexamina kann dazu führen, dass Ihre Prüfungsnote verbessert wird, dass Sie die Prüfung nicht wiederholen müssen oder dass Sie eine andere Prüfungsaufgabe erhalten. Damit können Sie Ihre beruflichen Chancen erhöhen und Ihre Rechte wahren.
Die Durchfallquoten bei den juristischen Staatsexamina variieren je nach Bundesland und Prüfungsjahr. Laut dem Deutschen Richterbund lag die Durchfallquote beim Ersten Juristischen Staatsexamen im Jahr 2019 zwischen 9,4 Prozent in Baden-Württemberg und 27,9 Prozent in Berlin. Beim Zweiten Juristischen Staatsexamen lag die Durchfallquote im Jahr 2019 zwischen 3,6 Prozent in Bayern und 18,5 Prozent in Berlin. Diese Zahlen zeigen, dass die Prüfungsanforderungen und -bedingungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sind und dass es teilweise erhebliche Unterschiede in der Prüfungsqualität gibt. Dies kann zu einer Ungleichbehandlung der Prüflinge führen und die Anfechtung der juristischen Staatsexamina rechtfertigen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Durchfallquoten bei den juristischen Staatsexamina in den einzelnen Bundesländern im Jahr 2019. Die Daten stammen vom Deutschen Richterbund und beziehen sich auf die Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben.
Bundesland | Erstes Juristisches Staatsexamen | Zweites Juristisches Staatsexamen |
Baden-Württemberg | 9,4 % | 9,7 % |
Bayern | 12,9 % | 3,6 % |
Berlin | 27,9 % | 18,5 % |
Brandenburg | 15,8 % | 9,9 % |
Bremen | 18,8 % | 8,3 % |
Hamburg | 13,9 % | 7,8 % |
Hessen | 15,4 % | 9,1 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 12,1 % | 10,8 % |
Niedersachsen | 15,0 % | 7,6 % |
Nordrhein-Westfalen | 14,4 % | 8,3 % |
Rheinland-Pfalz | 14,0 % | 6,1 % |
Saarland | 15,1 % | 8,9 % |
Sachsen | 11,0 % | 10,1 % |
Sachsen-Anhalt | 11,3 % | 9,6 % |
Schleswig-Holstein | 14,5 % | 6,9 % |
Thüringen | 13,4 % | 6,4 % |
Eine Examensanfechtung Jura bedeutet, dass der Prüfling gegen die Bewertungen der juristischen Aufsichtsarbeiten mit einem Widerspruch oder eine Klage vorgeht. Dies kann der Fall sein, wenn ein (endgültiges) Nichtbestehen des Jura Examens im Raum steht oder auch bei einer angestrebten Notenverbesserung zum Tragen kommen.
Um überhaupt gegen eine Prüfungsentscheidung mit dem Ziel des Bestehens der Prüfung oder der Notenverbesserung vorzugehen, müssen zunächst Fristen eingehalten werden.
Die schriftliche Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung ist grundsätzlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Danach muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Es ist dabei ratsam, den Widerspruch zugleich mit dem Antrag auf Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen einzulegen. Danach kann über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Soweit der Widerspruch begründet wird, ist zu beachten, dass der Prüfling verpflichtet ist, substantiierte Einwände gegen die Prüferkritik vorzubringen. Anderenfalls sind die Prüfenden nicht verpflichtet, sich nicht mit dem Widerspruch im Detail auseinanderzusetzen. Hierfür wiederum muss die Begründung der Prüfenden bezogen auf die jeweiligen Aufsichtsarbeiten ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfenden. Daher müssen die maßgebenden Gründe, welche die Prüfenden zu der abschließenden Bewertung veranlasst hatten, zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein.
Grundsätzlich können im Rahmen einer Examensanfechtung Jura sowohl Verfahrensfehler als auch Bewertungsfehler geltend gemacht werden.
Verfahrensmängel können sich auf den äußeren oder den inneren Rahmen des Prüfungsverfahrens beziehen. Zu den äußeren Bedingungen eines Prüfungsverfahrens zählt u.a. die Beeinträchtigung durch Lärm, Hitze oder Kälte. Innere Verfahrensfehler sind Umstände, die das Verfahren der Ermittlung und Bewertung der Prüfungsleistung betreffen. Dazu zählen u.a. die sog. ”Prüfermängel” wie fehlende fachliche Qualifikation, fehlende Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit oder auch eine Befangenheit.
Ein Verfahrensfehler kann sowohl bei der Ermittlung als auch bei der Bewertung der Prüfungsleistungen auftreten, zum Beispiel:
· Unzulässiger bzw. ungeeigneter Prüfungsstoff
· Sonstige Nichteinhaltung von Vorgaben der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung (falsche Besetzung der Prüfungskommission, überlange Prüfungsdauer, unzureichende Befragung während der mündlichen Prüfung etc.)
· Unzumutbare, physische Beeinträchtigungen im Rahmen der Leistungsermittlung (Hitze, Kälte im Prüfungsraum, Baulärm etc.)
· „Prüfermängel” (fehlende fachliche Qualifikation, fehlende Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit, Befangenheit, „Prüfungsunfähigkeit” aufgrund gesundheitlicher Mängel etc.)
Bewertungsmängel liegen vor, wenn materiell-rechtliche Vorgaben für die Bewertung einer Leistung von Prüfenden nicht beachtet wurden. Besonders kontrovers wird die Frage des „Antwortspielraums“ des Prüflings diskutiert. Insbesondere darf eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als „falsch“ bewertet werden. Auch Aufbaufragen sind gerichtlich voll überprüfbar. Ebenso können sich Randbemerkungen der Prüfenden als unsachlich, unfair, willkürlich oder falsch erweisen.
Unter den weitläufigen Begriff der Bewertungsfehler fallen folgende Fallgruppen:
· „Sachverhaltsirrtum”: Der Bewertung wird ein falscher Sachverhalt zu Grunde gelegt, weil etwa die Prüfungsarbeit verwechselt wird oder aber – was häufig vorkommt – zutreffende Ausführungen des Prüflings werden in der Prüfungsarbeit nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen.
· Verkennung des „Antwortspielraums” bei der Beantwortung fachspezifischer Fragen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.04.1991 (1 BvR 419/81= BVerfGE 84, 34 ff.), entschieden hat, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden kann.
· Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. das Verbot sachfremder Erwägungen.
· Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze.
· Verstoß gegen das Gebot, Gleiches gleich zu bewerten.
Grundsätzlich muss der betroffene Prüfling fristwahrend und formgerecht Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid einlegen, damit das Prüfungsergebnis nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht bestandskräftig wird. Mit dem Widerspruch sollte zugleich Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen beantragt werden, um so überprüfen zu können, ob erhebliche Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler vorliegen. Die Erfolgsaussichten der Examensanfechtung Jura werden dann nach einer diesseits durchgeführten Vorprüfung ausführlich besprochen, so dass entschieden werden kann, gegen welche Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Widerspruch begründet wird.
Sobald der Widerspruch fristgerecht und schriftlich gegen das Prüfungsergebnis eingelegt worden ist, beginnt das im Prüfungsrecht besondere Überdenkensverfahren als Teil des Widerspruchsverfahrens. Dieses verfolgt das Ziel, die Prüfenden erneut mit ihren Stellungnahmen und den Einwendungen des Prüflings zu befassen. Das Überdenkensverfahren kann im Idealfall dazu führen, dass die Prüfenden die gewünschte (höhere) Note vergeben, wenn es die entsprechende Argumentation des Prüflings als zwingend erscheinen lässt. An dieser Stelle des Verfahrens sind Erfahrung und vor allem viel Fingerspitzengefühl und die richtige Wortwahl gefordert. Nicht alle Prüfenden sind geneigt – ohne Wenn und Aber – eigene Fehler einzugestehen. Aber nicht nur eigene Fehler, sondern vor allem die Hervorhebung der Stärken der jeweiligen Klausur sollten stets im Vordergrund des Überdenkungsverfahrens stehen. Die Relativierung der Schwächen und die Betonung der Stärken der Leistung des Prüflings ist entscheidend, um die Prüfenden von einem Abrücken ihres ursprünglichen Votums zu überzeugen. Diese Möglichkeit außerhalb des Widerspruchsverfahrens sollte unbedingt genutzt und nicht unterschätzt werden.
Bleibt das Überdenkungsverfahren erfolglos und wird das Verfahren nicht vom Prüfling für erledigt erklärt, so prüft das Prüfungsamt nun selbst die vom Prüfling vorgetragenen Einwendungen. Kommt es zu dem Ergebnis, dass diese berechtigt sind, so erfolgt eine Neubewertung. Bleibt eine positive Entscheidung des Prüfungsamtes aus, wird der Prüfling mit einem negativen Widerspruchsbescheid beschieden, der es ihm nunmehr ermöglicht, die Klausuren gerichtlich auf Bewertungsfehler und/oder Verfahrensmängel überprüfen zu lassen.
Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens können die Prüfungsämter Kosten erheben. Teilweise wird eine Grundgebühr sowie eine Gebühr pro Aufsichtsarbeit erhoben, soweit die Aufsichtsarbeit Gegenstand des Überdenkensverfahrens ist. Die Kosten liegen meist im unteren dreistelligen Bereich. Es gibt auch Prüfungsämter, die keine Kosten erheben, wenn der Widerspruch zurückgenommen wird, d.h. das Prüfungsamt muss keinen Widerspruchsbescheid erlassen.
Auf anwaltlicher Seite sind die Kosten transparent. Sie finden diese weiter unten auf dieser Seite ("Mandatskonditionen") oder hier
Die Dauer des Verfahrens hängt von mehreren Faktoren ab. Sobald die Widerspruchsbegründungen gefertigt sind, werden diese an die Prüfenden zur Stellungnahme weitergeleitet. Dieser Prozess kann zwischen zwei und drei Monaten dauern. In einigen Fällen dauern die Verfahren auch länger. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine maximale Bearbeitungszeit des Widerspruchs von drei Monaten.
Die Erfolgsaussichten bei einer Examensanfechtung Jura hängen vom jeweiligen Einzelfall und von weiteren Faktoren ab. In der Regel sind Prüfungsanfechtungen, die sich auf Verfahrensfehler berufen, in vielen Fällen erfolgversprechend.
Bei einer Examensanfechtung Jura wegen eines Bewertungsfehlers ist zu differenzieren:
Es reicht nicht aus, lediglich zu schreiben, dass man mit einer Bewertung unzufrieden ist. Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, dass ein fachspezifischer Beurteilungsfehler vorlegt. Zudem besteht im Rahmen von Bewertungsfehlern durch das Überdenkensverfahren die Möglichkeit, die positiven Aspekte der Prüfungsarbeit herauszustellen und die negativen Aspekte zu relativieren.
Ziel einer Widerspruchsbegründung ist es daher, die Prüfenden durch die richtige Wortwahl und dem Vorbringen von gewichtigen Argumenten zu einer Änderung ihrer Bewertung zu überzeugen.
Die Erfahrungen mit Prüflingen zeigen, dass diese oftmals durch die Prüfungsentscheidung emotional befangen und auch nachvollziehbar enttäuscht sind. Durch diese emotionale Befangenheit ist es praktisch unmöglich, eine substantiierte und vor allem objektive Begründung des Widerspruchs zu fertigen. Da das Rechtsinstrument der Prüfungsanfechtung viel Fingerspitzengefühl, Erfahrungswerte und vor allem die richtige Wortwahl erfordert, sollte daher eine anwaltliche Beauftragung erfolgen. Diese beinhaltet neben der fachlichen Qualifikation den nötigen Abstand zu der bewerteten Prüfungsleistung und kann neutral darüber urteilen.
Ja, dies macht einen beachtlichen Anteil aller Prüfungsanfechtungen aus und lohnt sich ganz besonders, wenn dadurch ein Notensprung, beispielsweise von „ausreichend“ auf ein „befriedigend“ oder vom „befriedigend“ auf ein „vollbefriedigend“ erreicht wird. Sämtliche Konstellationen haben wir bereits betreut: Auch eine Notenverbesserung von „gut“ auf „sehr gut“ oder auch vom "ausreichend" auf "befriedigend".
Typischerweise werden juristische Staatsexamina angefochten. Aber auch gegen die Ergebnisse bei juristischen Teilprüfungen kann vorgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die eigentliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) Gegenstand von Verfahren. Auch vorgeschaltete Prüfungen im Rahmen des Grund- und/oder Hauptstudiums, innerhalb von Praktika, Seminaren, Klausuren und Zwischenprüfungen, aber auch Promotion, Dissertation und Habilitation können überprüft werden.
Trotz unserer langjährigen Erfahrung und unserer mehrfachen Erfolge bis vor dem Bundesverwaltungsgericht wäre es anmaßend zu behaupten, dass wir alles wissen und alles können. Das tun wir nicht. Unterstützt werden wir durch kanzleiinterne Wissensdatenbanken und den Einsatz neuester KI-Technologie, die wir mit eigenen Daten trainieren. Bereits seit März 2023 durften wir GPT (nicht ChatGPT) als eines von wenigen Unternehmen auf Microsoft azure Open AI mit eigenen Daten trainieren. Unsere bots durchsuchen fortlaufend freigegebene Quellen nach neuen Entscheidungen, zudem werden Fachaufsätze und eBooks verarbeitet. Vektordaten helfen dabei, sinnvolle Verknüpfungen herzustellen und Texte direkt einfügen zu können. Darüber hinaus werden eingehende wie ausgehende Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen mit cognitive services verarbeitet, Schlüsselwörter identifiziert und vergeben sowie die Dokumente in Rubriken und Kategorien eingeordnet. Vollautomatisch. Durch diese Symbiose von Mensch und Maschine gewährleisten wir exzellente juristische Arbeit auf höchstem Niveau und erfüllen nicht nur die hohe Erwartung, die wir an uns selbst stellen, sondern auch die unserer anspruchsvollen Mandantinnen und Mandanten.
Abrechnung (Pauschale/Stundensatz)
Weitere Kosten
Prozesskostenhilfe
Übernahme durch Rechtsschutzversicherung
Honorarhöchstgrenze (Deckelung)
Zahlbar per
Ratenzahlung
Phase 1: Vorprüfung
Sie erhalten ein Kurzgutachten je Klausur.
Phase 2 (optional): Widerspruchsbegründungen
Phase 3 (optional): Gerichtsverfahren
Gerichtsverfahren: Stundensatz zu 420,00 EUR (minutengenau)
19% Umsatzsteuer
10% IT-Kosten
Nein
Bis zu 800,00 EUR (1. Staatsexamen) bzw. 1.130,00 EUR (2. Staatsexamen im Widerspruchsverfahren
Bis zu 1.140,00 EUR (1. Staatsexamen) bzw. 1.600,00 EUR (2. Staatsexamen) im Klageverfahren
Nein
Überweisung, Kreditkarte (PayPal)
Via Paypal (vorbehaltlich Bonität, zzgl. Zinsen)
Im Anschluss an ein Erstgespräch, das Sie ebenfalls direkt über diese Seite buchen können und welches als Video- oder Telefonkonferenz per Microsoft Teams durchgeführt wird (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist diesseits aktiviert), können Sie uns mittels eines Einladungslinks direkt online im "teipelverse" mandatieren und dort selbstverständlich auch (fortwährend) Unterlagen hochladen. Wir benötigen keine Dokumente per Post oder in Schriftform; Sie erhalten durch uns die Möglichkeit, Ihre Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu unterschreiben - und dies für Sie kostenfrei. Im "teipelverse" können Sie zudem jederzeit den Stand Ihres Verfahrens einsehen, Unterlagen und Rechnungen herunterladen und auch Kostenbeträge angeben, bei deren Erreichen Sie automatisch benachrichtigt werden möchten. Die weitere Erfassung ist sodann so lange deaktiviert, bis Sie einen weiteren Betrag zur Bearbeitung freigeben. Hiermit gewährleisten wir nicht nur absolute Kostensicherheit, sondern auch vollständige Kostentransparenz: So können Sie nicht nur erhaltene Rechnungen im teipelverse einsehen und herunterladen, sondern sich auch - und zwar in Echtzeit - die aktuell erfasste Summe anzeigen lassen, unabhängig davon, ob Sie bereits eine Rechnung erhalten haben oder nicht.
Vielen Dank für die tolle Bewertung. Das Verfahren der Verteilung der Studienplätze für den klinischen Abschnitt ist doch sehr undurchsichtig, so dass Ihr Vorgehen in der Angelegenheit berechtigt war. Durch den Vergleichsschluss konnte zwar keine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden, aber eine schnelle Beendigung des Verfahrens mit der Zuweisung des Wunschstudienplatzes, was zielführender war. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Spaß an der Hochschule.