22. August 2025Prüfungsrecht

Erfolg im Prüfungsrecht: Erfolgreicher Widerspruch gegen IHK-Prüfungsbescheid

Erfolg im Prüfungsrecht: Erfolgreicher Widerspruch gegen IHK-Prüfungsbescheid

Prüfungsanfechtung im Fall einer IHK-Fortbildungsprüfung

In einem aktuellen Verfahren konnten wir für unsere Mandantin einen bedeutenden Erfolg erzielen. Gegenstand war ein Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid einer Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Fortbildungsprüfung „Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin“.

Unsere Mandantin hatte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewertung ihrer mündlichen Prüfung. Durch ein Widerspruchsverfahrens durch teipel.law konnten die Rechte unserer Mandantin wirksam durchgesetzt werden.

Vergleich im Widerspruchsverfahren – zweite Chance für die Prüfung

Im Rahmen des Verfahrens erzielte teipel.law einen Vergleich mit der IHK. 

Dieser sieht vor, dass die mündliche Ergänzungsprüfung im Fach Recht und Steuern  gebührenfrei wiederholt wird. Damit erhält unsere Mandantin eine faire zweite Chance, die für ihre berufliche Zukunft entscheidende Prüfung erfolgreich zu bestehen. 

Kostenübernahme durch die IHK – Entlastung für die Mandantin

Neben der Wiederholung der Prüfung konnten wir außerdem erreichen, dass die IHK 75 % der entstandenen Rechtsanwaltskosten nach dem gesetzlichen Gebührenkatalog übernimmt. Damit wird unsere Mandantin nicht nur rechtlich, sondern auch finanziell entlastet. 

Warum sich eine Prüfungsanfechtung lohnt

Der Fall zeigt deutlich: Eine Prüfungsanfechtung im Prüfungsrecht kann erfolgreich sein – insbesondere dann, wenn Verfahrensfehler oder Bewertungsfehler im Prüfungsablauf vorliegen. Ein gut begründeter Widerspruch kann dazu führen, dass eine Prüfungsentscheidung korrigiert oder – wie in diesem Fall – eine Wiederholung der Prüfung ermöglicht wird.

Unterstützung durch spezialisierte Kanzlei im Prüfungsrecht

Als auf Prüfungsrecht spezialisierte Kanzlei prüfen wir die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung und vertreten unsere Mandantinnen und Mandanten konsequent gegenüber Hochschulen, Universitäten, IHKs und anderen Prüfungsstellen.

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Zudem wird nicht nur eine 1,3 Geschäftsgebühr, sondern sogar eine 2,0 Geschäftsgebühr der gesetzlichen Gebühren erstattet, was eher unüblich ist.


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Weitere Erfolgreiche Verfahren:

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