13. April 2025Privathochschulrecht, Verfahren

Privathochschulrecht: Kein Kontrahierungszwang für staatlich anerkannte Hochschule

Kein Kontrahierungszwang bei staatlich anerkannten Hochschulen

teipel.law erzielt Erfolg in Baden-Württemberg zur Frage, ob staatlich anerkannte Hochschulen einem Kontrahierungszwang unterliegen.

Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren war ein Antrag eines Studienbewerbers auf Zulassung und Vollzug der Immatrikulation für einen Masterstudiengang zum Wintersemester 2024/2025, hilfsweise zum Sommersemester 2025 an einer privaten Hochschule in Baden-Württemberg. Der Antragsteller behauptete insoweit, dass der von ihm gewünschte Studiengang nur an dieser einen privaten Hochschule deutschlandweit angeboten werde und vertrat die Ansicht, dass er durch Unterschrift unter dem Studienvertrag einen Anspruch darauf habe, dass die private Hochschule ihn zum Studiengang zulasse und zu immatrikulieren habe. Die von uns vertretene private Hochschule lehnte den Anspruch ab, da der Studiengang auch nur jeweils zum Wintersemester angeboten werde. 

Amtsgericht verneint Kontrahierungszwang

Vor dem Amtsgericht eantragte, die private Hochschule im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Sommersemester 2025 im Masterstudiengang im 4. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Semester, weiter hilfsweise zum Wintersemester 2024/2025 in das 3. Fachsemester, zu immatrikulieren und ihn zu Studien- und Prüfungsleistungen zuzulassen. Rechtsanwalt Christian Reckling vertrat die private Hochschule in dem einstweiligen Verfügungsverfahren und trug u.a. vor, dass kein Anspruch auf Immatrikulation bestehe, da das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur für staatlich anerkannte Hochschulen gelte. Dies sah der Antragsteller natürlich anders und trug weiter vor, dass die private Hochschule den Studiengang aktiv bewerbe und er sich daher u.a. auf Vertrauensschutz berufen könne. Dieser Rechtsansicht trat Rechtsanwalt Christian Reckling entgegen und führte umfangreich zum Teihabeanspruch vor. 

Das Amtsgericht führte in seinem Urteil zu Gunsten der privaten Hochschule u.a. wie folgt aus:

"In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz entwickelt, dass die beliehenen Hochschulen das Recht der freien Studentenwahl haben und prinzipiell keinem Kontrahierungszwang zur Aufnahme von Studenten unterliegen (VG München, Urteil vom 13.Oktober 2008 - M 3 K 08.31-, Rdn. 24 - juris). Dabei kann sich der Antragssteller gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht auf das gemäß § 12 Abs. 1 GG bestehende Recht auf Teilhabe berufen. Dieses Teilhaberecht besteht nur dem Staat gegenüber und daher nur gegenüber Hochschulen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts mittelbar Staatsaufgaben wahrnehmen. Die Antragsgegnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt hingegen als Privatrechtssubjekt Ausbildungsmöglichkeiten im Rahmen der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit zur Verfügung (VG Berlin, Beschluss vom 13.07.2009 - 3 L 282.09-, juris)."

Rechtssicherheit für private Hochschulen

Es bleibt abzuwarten, ob der Antragsteller Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt. 

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Reckling ist das Urteil in der Sache konsequent und zutreffend, anderenfalls bestünde die Gefahr, dass private Hochschule im schlimmsten Fall bei nur einer Bewerberin bze. einem Bewerber den jeweiligen Studiengang anbieten müssten. Es bestand im vorliegenden Fall aber schon keine Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines Studienvertrages und die Immatrikulation. Die private Hochschule war damit auch nicht verpflichtet, den Antragsteller in einem niedrigeren Semester oder zum Wintersemester 2024/2025 in das 3. Fachsemester zu immatrikulieren.

Für private Hochschulen bietet das Urteil mehr Rechtssicherheit, wobei wir grundsätzlich empfehlen, Klauseln (AGB) in den Studienvertrag aufzunehmen, die die Durchführung des jeweiligen Studienganges beispielsweise von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig machen. Teipel.law berät im Privathochschulrecht umfassend. Wir stehen privaten Hochschulen bundesweit in jeglichen Fragen rund um die Erstellung von Studienverträgen, Prüfungsordnungen, KI im Hochschulalltag, Datenschutz und weiteren typischen Problemen im Hochschulalltag zur Verfügung. 

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht  als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. 

Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

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