Erolgreiche Verteidigung einer privaten Hochschule in gerichtlichem Verfahren durch teipel.
Hintergrund
Gegenstand des Klageverfahrens war die Behauptung des Klägers, dass er in einer für den Fortgang des Studiums wichtigen Prüfungsleistung nicht getäuscht habe. teipel vertraten die privat staatliche anerkannte Hochschule bereits im außergerichtlichen Verfahren und stützten die Auffassung der Prüfenden, dass der Studierende die Prüfungsleistung mittels unzulässiger Hilfsmittel bearbeitet habe. Hierzu wurde umfangreich vorgetragen und die Bewertung mit "nicht bestanden" weiter untermauert.
Klageverfahren
Der Studierende war mit der Entscheidung seiner Hochschule nicht einverstanden und erhob Klage auf reguläre Bewertung seiner Prüfungsleistung und ließ sich dabei anwaltlich vertreten. Bereits im schriftlichen Vorverfahren wurde umfangreich vorgetragen, warum ein Täuschungsversuch nach dem Anscheinsbeweis erbracht werden konnte, was der Kläger bestritt.
In der mündlichen Verhandlung wurde die zuständige Lehrperson als Zeuge vernommen und konnte glaubhaft machen, dass der Kläger einen Täuschungsversuch begangen hat.
Dem folgte auch das Gericht und wies die Klage des Studierenden ab.
Empfehlung
Täuschungshandlungen bzw. Täuschungsversuche sind immer Gegenstand von außergerichtlichen als auch gerichtlichen Verfahren. In diesen Fällen ist eine dezidierte Kenntnis der Rechtsprechung und umfangreicher Vortrag geboten, egal, ob der Täuschende oder die Hochschule anwaltlich vertreten wird. In vielen Fällen, in denen die Studierenden nicht auf frischer Tag ertappt werden können, muss der Anscheinsbeweis geführt werden, der einige Besonderheiten bei der Beweisführung aufweist. Derartige Fälle sollten versierten und spezialisierten Anwältinnen und Anwälten übertragen, um auch etwaige Verfahrensfehler auszuschließen.
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