TEIPEL & PARTNER Rechtsanwälte konnten eine Klage gegen eine von uns vertretene private Hochschule erfolgreich abwehren.
Der Kläger hatte am letzten Tag der Abgabefrist seiner Masterthesis zunächst Schwierigkeiten, seine Arbeit auf einem von der Hochschule hierfür betriebenen Portal hochzuladen. Auf eine E-Mail an seine Hochschule, in der er dies monierte, erhielt er den (sich auch aus der einschlägigen Prüfungsordnung ergebenden) Hinweis, er möge die Arbeit stattdessen per E-Mail an den Prüfer, der die Aufgabe gestellt hatte, und das Prüfungsamt übersenden. Der Kläger schrieb abends, nach 20:00 Uhr, eine entsprechende E-Mail an beide Adressen, fügte seine Arbeit bei, klickte auf Senden und schloss sein Notebook. Am nächsten Morgen öffnete er das Notebook gegen 9:30 Uhr, um Kontakt mit dem Prüfer aufzunehmen. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass die E-Mail mit seiner Thesis sowohl bei seinem Prüfer als auch bei dem Prüfungsamt erst am Tag nach Fristablauf um 9:21 Uhr und damit verspätet bei der Hochschule eingegangen war.
Fristen sind dazu da, ausgenutzt zu werden und dies darf natürlich bis zur letzten Sekunde erfolgen. Dabei ist aber zweierlei zu beachten: Erstens gibt es keine Abstriche an die insoweit zu beachtenden Sorgfaltsmaßstäbe, also z.B. die gewissenhafte Verwaltung der E-Mailadresse, die penible Auswahl der richtigen Fassung des zu übersendenden Schriftstückes (aktuelle bzw. letzte Fassung), Berücksichtigung der Übersendungsdauer (auch wenn diese bei einer E-Mail sehr kurz ist) und so fort. Im Gegenteil, je näher das Fristende rückt, desto genauer und vorsichtiger ist zu verfahren. Zweitens gibt es, wenn trotz dieser Sorgfalt die Frist nicht eingehalten werden konnte, die Möglichkeit, auf Antrag so behandelt zu werden, als wäre die Frist doch eingehalten (sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), beispielsweise weil es wegen eines Stromausfalls niemandem möglich war, überhaupt E-Mails zu versenden.
Voraussetzung dafür ist aber, dass sowohl ein solcher Umstand als auch ein fehlendes Verschulden (= Einhalten der Sorgfaltspflicht) glaubhaft gemacht werden können, also zumindest nach Überzeugung des Gerichts überwiegend wahrscheinlich sind. Das wurde dem Kläger zum Verhängnis. Denn er hatte zwar einige Gründe genannt, warum eine am Tage des Fristablaufs gesendete E-Mail erst am Tag nach Fristablauf ankommen kann, aber keinen dieser Gründe als überwiegend wahrscheinlich darstellen können. Was aber bloß möglich ist, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Verwaltungsgericht Weimar konnte aber darüber hinaus schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger am Tage des Fristablaufs und damit rechtzeitig die E-Mail verschickt hatte, denn er hatte weder einen Screenshot vom Versendet-Ordner seines Mailprogramms gefertigt und archiviert, noch hatte er sich zur Kontrolle selbst auch die E-Mail gesandt oder sich hierzu ins "cc" gesetzt.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.