09. März 2026Prüfungsrecht

Erfolgreiche Prüfungsanfechtung gegen Hochschule in Bayern bereits im Widerspruchsverfahren


Prüfungen müssen, insbesondere wenn sie berufsbezogen sind, auf eine geschriebene rechtliche Grundlage gestützt durchgeführt werden. Diese rechtliche Grundlage kann ein verfassungsgemäßes Parlamentsgesetz sein oder eine auf ein solches Gesetz gestützte Verordnung oder auch eine Satzung eines Trägers öffentlicher Gewalt.

Wenn Hochschulen Prüfungen durchführen, sind diese Voraussetzungen dann erfüllt, wenn das jeweilige Landeshochschulgesetz beachtet und gegebenenfalls die damit in Verbindung stehenden Verordnungen berücksichtigt werden und darauf gestützt die einzelne Hochschule selbst oder auch die jeweilige Fakultät in ihren Satzungen in Einklang damit die Prüfungen geregelt haben. Und dann müssen diese Bestimmungen allesamt durch die handelnden Organe wie Prüfungsausschuss, Prüfungskommission oder Prüfende fehlerfrei ausgelegt und angewendet werden.

Das klingt komplex, ist es aber nicht zwingend. Denn wenn die jeweiligen Rechtsnormen jeweils in Einklang mit den höherrangigen Vorschriften stehen und darüber hinaus auch im Sinne der Berufsausbildungsfreiheit und dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit ausgelegt und angewendet werden, ist bereits ein guter Weg eingeschlagen. Wenn dann die Vorschriften gut verständlich formuliert und in sich stimmig gefasst sind, können darauf gestützt Prüfungen in einem in sich stimmigen System rechtssicher abgenommen werden.

Gefährlich wird es, wenn die Bestimmungen in den prüfungsrelevanten Verordnungen und den als Satzung erlassenen Prüfungsordnungen in den Hochschulen nicht auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Das kann beispielsweise passieren, wenn Gesetzesänderungen oder Fortentwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Prüfungsrecht nicht zum Anlass genommen werden, die eigenen Bestimmungen entsprechend anzupassen. Ganz gefährlich wird es, wenn die eigenen Bestimmungen fehlerhaft ausgelegt oder schlicht nicht angewendet beziehungsweise missachtet werden.

Unser Mandant hatte seine Masterthesis auch im Zweitversuch nicht bestanden. Während unserer Prüfung der Sach- und Rechtslage stellte sich heraus, dass die als Satzung erlassene Prüfungsordnung im Hinblick auf die Bewertungsgrundsätze keine eigene Regelung enthielt, sondern hierfür auf eine Verordnung Bezug nahm und dass diese Verordnung schlicht nicht mehr existierte. Hinzu kam, dass nicht geregelt war, wie das im Bayerischen Hochschulgesetz normierte Prinzip gehandhabt werden soll, dass bei Nichtbestehensentscheidungen zwei Prüfende die Prüfungsleistung bewerten müssen. Es fehlte bereits eine Regelung darüber, welches Organ der Hochschule auf welche Weise die zweite prüfende Person bestimmt.

Die größte Überraschung barg aber die Akteneinsicht: Die Fakultät hatte - komplett an den geltenden Bestimmungen vorbei - ein Gremium gebildet, das weder im Gesetz noch in der Prüfungsordnung vorgesehen war und statt der eigentlich vorgesehenen Organe sozusagen stehend freihändig schaltete und waltete, was sich bereits auf die Aufgabenstellung auswirkte und sich bis zur Notenfestsetzung durchzog. Das erkannte dann das Rechtsamt der Hochschule auch als rechtswidrig und hob im Widerspruchsbescheid den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen und den Verlust des Prüfungsanspruchs wieder auf.

Unser Mandant kann nun seine Ausbildung fortsetzen, womöglich an einer anderen Hochschule.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

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