Die bundesweit im Bildungs- und Wissenschaftsrecht tätige Schwerpunktkanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat im Bereich des Prüfungsrechts einen Erfolg gegen das Landesjustizprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen erzielt.
Wer eine juristische Ausbildung durchläuft, hört und liest während dieser Zeit unzählige Male den Satz: „Es kommt immer auf den Einzelfall an.“
Unser Mandant bereitet sich im Referendariat auf sein zweites juristisches Staatsexamen vor. Er leidet unter ADHS und einer chronischen Migräne mit einer Migränefrequenz von ca. 25 Tagen pro Monat (Grad der Behinderung 60). Um die Migräneintensität positiv zu beeinflussen und die ADHS-bedingten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite zu kompensieren, setzt unser Mandant erfolgreich mehrfach täglich in regelmäßigen Abständen von ca. 60-90 Minuten die Methode des autogenen Trainings ein.
Unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, das aus diesen Gründen für die Klausuren die Nutzung eines PCs und eine Schreibzeitverlängerung von zwei Stunden für das autogene Training empfiehlt, in Verbindung mit diesen Maßnahmen unserem Mandanten aber volle Studier- und Prüfungsfähigkeit attestiert, beantragte er die Gewährung eines entsprechenden Nachteilsausgleichs. Wörtlich heißt es in dem amtsärztlichen Attest, dieser Nachteilsausgleich diene „lediglich der Unterstützung einer bestehenden Leistungsfähigkeit.“
Das Landesjustizprüfungsamt bewilligte die Nutzung eines PCs für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten, lehnte jedoch die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung ab. Es stellte sich unter Bezugnahme auf eine Fülle von vorangegangenen Entscheidungen verschiedenster Verwaltungsgerichte aller Instanzen auf den Standpunkt, dass allgemein ADHS und chronische Migräne einen Nachteilsausgleich nicht rechtfertigen könnten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf kommt es aber auf den konkreten Einzelfall an, weswegen die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern individuell zu treffen und auf dieser Grundalge zu bewerten sind. Die individuell zu betrachtende Erkrankung unseres Mandanten stellt sich nach den ausdrücklichen Feststellungen des Amtsarztes gerade nicht als Einschränkung dar, die sich auf die mit den juristischen Prüfungen festzustellende Leistungsfähigkeit auswirkt. Und im späteren Berufsleben wird ebenfalls eine Kompensation der Behinderung unseres Mandanten durch Hilfsmittel in Form von Einzelbüros, Wechselarbeitsmodellen, verschiedenen Zeitmodellen oder einer selbständigen Berufsausübung mit sich daraus ergebender Möglichkeit der selbständigen Zeiteinteilung möglich sein.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat daher in seinem Beschluss dem Landesjustizprüfungsamt aufgegeben, unserem Mandanten für die Anfertigung seiner Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst eine Verlängerung der Schreibzeit von zwei Stunden zu gewähren.
Mandatsführender Rechtsanwalt von Teipel & Partner: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Küttner.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.