Teipel & Partner Rechtsanwälte erzielen Erfolg im Prüfungsrecht: Multiple-Select-Klausuren sind nach wie vor fehleranfällig.
Die bundesweit im Bildungs- und Wissenschaftsrecht tätige Schwerpunktkanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat im Prüfungsrecht erneut vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg einen Erfolg gegen die FernUniversität in Hagen erzielt.
Gegenstand des Verfahrens war wieder einmal eine Bewertung einer Modulklausur im Multiple-Select-Verfahren. Dem Kläger war aufgefallen, dass falsche Antworten nachträglich als richtige Antworten bewertet wurden, wenn nur genügend Studierende die ursprünglich falsche Antwort als richtig angekreuzt hatten. „Nachdem wir Klage erhoben und uns so Akteneinsicht verschafft hatten, stellte sich überdies heraus, dass die Klausur möglicherweise von einer hierzu nicht befugten wissenschaftlichen Mitarbeiterin gestellt wurde. Die FernUni Hagen hatte sich insoweit zwar damit zu verteidigen versucht, dass unser Mandant bereits vor der Klausur diese fehlende Prüferbefugnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin hätte rügen müssen. Es ist aber alleine die Aufgabe des Prüfungsausschusses der Uni, die Prüfungen rechtmäßig zu organisieren, wozu auch gehört, rechtmäßig die Prüfer zu bestellen. Studierende hingegen dürfen nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass der Prüfungsausschuss seine Aufgaben erledigt, sich auf die ihnen bevorstehenden Prüfungen vorbereiten und an ihnen teilnehmen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Jürgen Küttner von Teipel & Partner. Da der Kläger um nur einen Punkt nicht bestanden hatte, „wollten wir aber natürlich auch sämtliche absoluten Zahlen haben, um nachrechnen zu können. Hierzu ist es nicht mehr gekommen. Während des Gerichtsverfahrens hat die FernUni die angegriffene Klausur noch einmal überprüft, einen weiteren Punkt für unseren Mandanten gefunden, ihre Bewertung korrigiert und die Klausur für bestanden erklärt.“
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.