22. November 2024Prüfungsrecht

Prüfungsrecht: Vergleich im Eilverfahren mit der Landesfeuerwehrschule

Vergleich mit der Landesfeuerwehrschule

Teipel.law erzielt im gerichtlichen Eilverfahren einen Vergleich mit der Landesfeuerwehrschule. Unser Mandant erhält einen weiteren Wiederholungsversuch für die schriftliche Prüfung. Das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 2, erstes Einstiegsamt an der Landesfeuerwehrschule konnte abgewehrt werden. 

Hartnäckigkeit im Widerspruchs- und Eilverfahren

Federführend in dem Verfahren war Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Reckling, der bereits im Widerspruchsverfahren die Rechtsansicht vertreten hat, dass bestimmte Prüfungsregularien für die Laufbahnprüfung in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt an der Landesfeuerwehrschule mit höherrangigen Recht nicht vereinbar sind. Hierbei trug er u.a. vor, dass § 24 Abs. 1 LAPVOFeu und die entsprechende Regelung in der LAPVOFeu 2020 (§ 32) gegen geltendes Recht verstoße, da eine konkrete Festlegung der Anzahl der Prüfenden für die Bewertungen der schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Nachprüfung nicht vorliegen. Daneben führte Rechtsanwalt Christian Reckling mehrere Einwände gegen die Bewertungsfehler der schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Nachprüfung an.

Die Landesfeuerwehrschule wies den Widerspruch als unbegründet zurück und bekräftigte, dass das Ergebnis des endgültigen Nichtbestehens ordnungsgemäß ermittelt worden sei.

Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens

Rechtsanwalt Christian Reckling empfahl sodann, die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren überprüfen zu lassen. Ebenso musste gegen den Widerspruchsbescheid Klage in der Hauptsache erhoben werden. 

Das Verwaltungsgericht schlug vor, das Verfahren durch Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs einer mündlichen Nachprüfung einvernehmlich beizulegen. Offenbar war der rechtliche Vortrag unseres Mandanten überzeugend, denn grundsätzlich würde das Verwaltungsgericht nicht ohne Grund einen Vergleich vorschlagen. Da Bedenken bezüglich der mündlichen Nachprüfung bestanden, telefonierte Rechtsanwalt Christian Reckling mit der Gegenseite und fragte an, ob auch eine schriftliche Nachprüfung in Betracht kommt. Dies wurde im Ergebnis bejaht, so dass unser Mandant nunmehr einen Wiederholungsversuch einer schriftlichen Nachprüfung eingeräumt bekommt.

Kommentar für das Prüfungsrecht

Unser Mandant musste einen langen Atem beweisen, da die Gegenseite sich im Widerspruchsverfahren nicht von unseren Rechtsargumenten überzeugen ließ und erst das Verwaltungsgericht aufzeigen musste, dass die Prüfung möglicherweise nicht rechtskonform durchgeführt worden ist. 

Rechtsanwalt Christian Reckling schlug sodann für unseren Mandanten das bestmöglichste Ergebnis heraus, so dass dieser keine mündliche Nachprüfung, sondern an einer schriftliche Nachprüfung teilnehmen und diese wiederholen  kann.

Es lohnt sich daher, die Prüfungsergebnisse anwaltlich überprüfen zu lassen und bei bestehenden Erfolgsaussichten im Bedarfsfall um gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen.  


Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht  als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. 

Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

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