Die bundesweit im Bildungs- und Wissenschaftsrecht tätige Schwerpunktkanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat im Bereich des Prüfungsrechts einen Erfolg bei der LMU München erzielt.
Unser Mandant hatte bereits alle Prüfungen bestanden bis auf die Klausur „Praktikum Instrumentelle Analytik“. Mit Erteilung des Leistungsnachweises hätten alle Voraussetzungen vorgelegen, um sich der staatlichen Prüfung in Pharmazie zu stellen.
Seine Klausur wurde als nicht bestanden bewertet. Erforderlich waren 21 Punkte, ihm wurden als Gesamtergebnis der Bewertung der Klausur aber nur 19 Punkte gewährt. Während der Klausureinsicht erkannte der Prüfer, dass unserem Mandanten ein weiterer Punkt zu gewähren war, weil er einen Folgefehler nicht als solchen erkannt und infolgedessen die Bewertung daher auch nicht zutreffend vorgenommen hatte. Dies geschah allerdings mit der Bemerkung, dass sich dadurch an der Konsequenz, dem Nichtbestehen, nichts ändern könne. Damit war die Klausureinsicht beendet.
Unser Mandant hatte aber die gewährten und mit roter Tinte in seiner Lösung vermerkten Punkte selbst zusammengezählt und kam auf die Summe von 20 Punkten ohne den Punkt für den Folgefehler.
Daher war gegen die Bewertung der Widerspruch zu führen. Die von uns durchgeführte Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren ergab, dass unser Mandant richtig gezählt hatte. Die weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage ergab drüber hinaus, dass unser Mandant nicht ungehindert an den maßgeblichen Lehrveranstaltungen teilnehmen konnte und dass die Studienordnung auch nicht den Anforderungen des Bayerischen Hochschulgesetzes genügte, was die Prüfung insgesamt rechtswidrig machte.
Nach Einreichen unserer darauf gestützten Widerspruchsbegründung reagierte die Universität prompt und schlug einen Vergleich vor. Die Prüfung wurde als bestanden bewertet, was für unseren Mandanten den großen Vorteil hat, dass er nicht erneut und auch nicht erst im nächsten Semester die Prüfung ablegen muss, sondern sich umgehend zum staatlichen Examen melden kann.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.