09. Mai 2016Prüfungsrecht

RA Teipel | Erfolg vor Verwaltungsgericht Köln bei Anfechtung UPP

Rechtsanwalt Christian Teipel konnte nach rund dreistündiger mündlicher Verhandlung einen Erfolg im Rahmen der Prüfungsanfechtung bei einer Unterrichtspraktischen Prüfung (UPP) erzielen. Zur Begründung der Note „mangelhaft“ wurden dem Kläger u.a. vorgeworfen, dass die Aufgabenstellung „dysfunktional“ und teilweise „widersprüchlich“ gewesen sei. Zudem wurde an gleich mehreren Stellen moniert, dass die Durchführung der Stunde nicht der Planung entsprochen habe, stellenweise sogar davon abgewichen wurde. Obgleich in den Handreichungen für Prüferinnen und Prüfer vorgesehen ist, dass die „Schriftlichen Arbeiten“ nicht mehr bewertet werden müssen, wenn die UPP – und die Gesamtprüfung – nicht bestanden ist, erfolgte vorliegend gleichwohl eine Bewertung auch der „Schriftlichen Arbeit“. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Teipel war die Bewertung vor der UPP erfolgt, so dass es zu einer unzulässigen Einbeziehung in Gestalt einer Vermischung und Vermengung kam. Im Ergebnis machte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts deutlich, dass das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, voraussichtlich unterliegen würde.

Demzufolge verständigten sich die Beteiligten auf eine vergleichsweise Einigung: Der Kläger erhält einen neuen Prüfungsversuch für die „Unterrichtspraktische Prüfung“ und darf die „Schriftliche Arbeit“ ebenfalls erneut anfertigen.

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