In einem Verfahren gegen die Fachhochschule Südwestfalen hat das Verwaltungsericht Arnsberg die rechtliche Einschätzung von Rechtsanwalt Teipel hinsichtlich der grundsätzlich fehlenden und nur in Ausnahmefällen gegebenen Prüfungsbefugnis (hiervor zu unterscheiden ist die konkrete Prüfungsberechtigung) von Lehrkräften für besondere Aufgaben offensichtlich geteilt und der Beklagten insoweit einen richterlichen Hinweis erteilt. In der Folge konnte das Verfahren - nach insgesamt nahezu drei Jahren - mit einem erfreulichen Abschluss für den Mandanten - Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs - vergleichweise beendet werden.
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