Bewertung einer angeblich nicht fristgerecht eingereichten Modulprüfungsleistung erreicht
Teipel.law wurde beauftragt, gegen eine Hochschule im Rahmen der Bekanntgabe des Nichtbestehens einer Modulprüfungsleistung vorzugehen.
Unsere Mandantschaft reichte im Rahmen des Curriculums eine Modulprüfungsleistung ein, die online über ein entsprechendes elektronisches Portal der Hochschule fristgerecht hochgeladen werden musste. Im Rahmen der Information und Vorgabe des Fristendes zur Einreichung der Prüfungsleistung kam es dann offenbar zu einem Missverständnis seitens der Fakultät gegenüber den Studierenden. Es gab zwei verschiedene Fristenden. Unsere Mandantschaft reichte die Modulprüfungsleistung fristgerecht ein. Die Modulprüfungsleistung wurde dennoch mit "nicht bestanden" bewertet. Die Hochschule vertrat die Auffassung, dass nur ein Fristende gelte. Die Bekanntgabe der weiteren Frist sei ein Versehen gewesen.
Widerspruchsverfahren gegen die Bekanntgabe des Nichtbestehens
Hiergegen legte der mandatsführende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Reckling Widerspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Nach Sichtung der Unterlagen wurde der Widerspruch umfangreich begründet und dargelegt, dass unserer Mandantschaft kein Verschulden bzgl. der Verlautbarung des weiteren Fristendes zur Einreichung der Modulprüfungsleistung traf. Die Information und Vorgabe von Fristen falle in den Organsiationsbereich der Hochschulen. Für die Studierende müsse klar erkennbar sein, welche Frist gelte. Ein Verschulden bei der Bekanntgabe von Fristen für die Einreichung von Prüfungsleistungen könne nicht auf die Studierenden abgewälzt werden.
Vergleichsvorschlag
Die Hochschule bot - offenbar, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden - einen Vergleich ein, der die Rücknahme des Widerspruchs unter Bewertung der Prüfungsleistung vorsah, womit Einverständnis bestand. Damit konnte das Widerspruchsverfahren vergleichsweise beendet werden und das Rechtsschutzziel unserer Mandantschaft wurde erreicht.