Hintergrund des Vergleichsschluss im Prüfungsrecht
teipel.law wurde beauftragt, den Vorwurf einer schwerwiegenden Täuschungshandlung abzuwehren, der zum Verlust des Prüfungsanspruchs und auch zur Kündigung des Studienvertrages geführt hat.
Der mandatsführende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Reckling vertrat die Mandantschaft erst im Berufungsverfahren, nachdem die vorherigen Rechtsanwälte im Klageverfahren nicht obsiegt haben. Das Berufungsverfahren wurde von beiden Seiten mit harten Bandagen geführt, denn es stellte sich heraus, dass der Vorwurf der Täuschungshandlung berechtigt war. Die Frage war jedoch, ob auch ein schwerwiegender Täuschungsversuch gerechtfertigt war.
Schwere der Täuschungshandlung
Bei der Frage, ob ein schwerwiegender Täuschungsversuch gerechtfertigt ist, kommt es darauf an, wie sehr die Spielregeln des Wettbewerbs verletzt worden sind, d.h. wie sehr wurde gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Wie so oft, kam es auf den konkreten Einzelfall an. Rechtsanwalt Reckling argumentierte u.a. damit, dass die Mandantschaft während des Studiums keinen Täuschungsversuch begangen hat und auch sonst keine Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Täuschungsversuch vorliegen würden.
Kompromisssuche
Die Fronten schienen verhärtet. Das Oberlandesgericht sah die Verhältnismäßigkeit der Kündigung als problematisch an, denn mit der Kündigung verlor unsere Mandantschaft auch ihren Prüfungsanspruch im Wunschstudiengang. Nach einer zähen mündlichen Verhandlung konnte sich Rechtsanwalt Reckling mit dem gegnerischen Rechtsanwalt darauf einigen, den Vorwurf einer schwerwiegenden Täuschungshandlung auf den Vorwurf einer erstmaligen Täuschungshandlung abzustufen, so dass unsere Mandantschaft im Studiengang an einer anderen Hochschule weiterstudieren kann.
Das Berufungsverfahren konnte mit Erfolg beendet werden. Es lohnt sich daher, durchzuhalten und bei prüfungsrechtlichen Verfahren auch die zweite Instanz anzurufen.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.