04. Dezember 2023Prüfungsrecht, Examensanfechtung Jura

Erfolgreiche Anfechtung mündliche Prüfung Jura Examen Rheinland-Pfalz

teipel.law führt eine erfolgreiche Anfechtung im Jura Examen in Rheinland-Pfalz. Unsere Mandantschaft kann die mündliche Prüfung unter Notenschutz wiederholen.

Was führte zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung im Zweiten Juristischen Examen?

Im Rahmen der anwaltlichen Überprüfung der Bewertung von juristischen Klausuren ist das Aufdecken von Beurteilungsfehlern der Gradmesser für eine erfolgreiche Anfechtung im Jura Examen. Aber nicht nur Beurteilungsfehler können dazu führen, dass die Prüfungsleistungen neu bewertet bzw. wiederholt werden können, sondern auch Verfahrensfehler, die es gilt, aufzudecken. 

Was sind Verfahrensfehler?

Verfahrensfehler zählen zu den Fehler, die in der Regel nicht zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung, sondern zu deren Wiederholung führen.  Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet also eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst. 

Rügeobliegenheit des Prüflings

Die Rügeobliegenheit des Prüflings ist bei Verfahrensfehlern besonders zu beachten. Grundsätzlich sind Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen. Weiter gilt es zu beachten:

  • offensichtliche Mängel sind von Amts wegen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beheben 
  • bei persönlichen Betroffenheiten, z.B. Befangenheit des Prüfers, besteht eine Rügeobliegenheit 
  • unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare unverzügliche Rüge, so muss er die Folgen in Kauf nehmen und kann sich auf den Mangel später nicht mehr berufen (Grundsatz von Treu und Glauben) 
  • streitig bei organisatorischen Verfahrensfehlern (falsche Ladungsfrist, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer)
  • aber keine exzessive Ausdehnung der Rügeobliegenheiten

Im vorliegenden Fall konnte sich unsere Mandantschaft während der Vorbereitung auf den Aktenvortrag nicht ordnungsgemäß bzw. störungsfrei auf dessen Bearbeitung konzentrieren. Der Prüfungsraum wurde während der Vorbereitungszeit von den Mitprüflingen aufgesucht, nachdem diese ihren Aktenvortrag beendet haben, was entsprechend zu Lärm und Unruhe führte und damit zu einem gestörten Prüfungsverlauf. Unsere Mandantschaft hat diesen äußeren Umstand der Prüfungsbedingungen der aufsichtsführenden Person und auch der Prüfungskommission gemeldet und zugleich protokollieren lassen. Der Aktenvortrag wurde dann leider erwartungsgemäß deutlich schlechter wie die übrigen Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern bewertet, was auf die äußeren Prüfungsbedingungen zurückzuführen war.

Rechtsanwalt Christian Reckling wurde sodann mit der Durchführung des Widerspruchsverfahren beauftragt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trug Rechtsanwalt Christian Reckling dezidiert den Verfahrensfehler im Rahmen des Aktenvortrags vor und forderte die Mitglieder der Prüfungskommission auf, eine Stellungnahme abzugeben. Diese bestätigten den von unserer Mandantschaft geschilderten Ablauf während der Vorbereitung auf den Aktenvortrag. 

Unserer Mandantschaft wird nunmehr ein Wiederholungsversuch für den Aktenvortrag und den übrigen Prüfungsfächern eingeräumt. Hierbei wies Rechtsanwalt Christian Reckling auf die Problematik des Verböserungsverbots hin, das im Falle der Wiederholung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Daher war es ein besonderes Anliegen, Notenschutz zu gewährleisten. Denn da nur die Ermittlung der Bewertung des Aktenvortrags einen Verfahrensfehler aufwies, die übrigen Prüfungsbewertungen aber nicht, war bzw. ist Notenschutz zu beachten, um im Falle der Wiederholung der Prüfung nicht schlechter dazustehen als vorher. 

Praxistipp

teipel.law vertritt bundesweit betroffene Prüflinge, die die Bewertungen ihrer juristischen Klausuren als auch die Durchführung und die Bewertung der mündlichen Prüfung überprüfen lassen wollen. Wir erstellen ein umfangreiches Gutachten und zeigen auf, ob bei den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler vorliegen und erstellen auf Grundlage des Gutachtens die Einwandschreiben im Überdenkensverfahren.

Buchen Sie eine kostenlose Erstberatung. Wir klären über alle notwendigen Schritte einer Prüfungsanfechtung auf.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht  als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. 

Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

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