Wie jedes Jahr (so bereits am 29.09.2022 für die Teilnehmer:innen an der Akademie der Polizei in Hamburg) kann man sich für den Laufbahnabschnitt II (ehemals gehobener Dienst) bei der Polizei Hamburg bewerben. Die Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei absolvieren am Fachhochschulbereich der Akademie ihr Bachelorstudium für den Laufbahnabschnitt II. Das Studium ist insoweit modular aufgebaut.
Beim Auswahlverfahren müssen die Bewerber:innen auch schriftliche Prüfungen absolvieren, i.d.R. im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Bei den mitunter sehr anspruchsvollen Prüfungen gilt es, eine Mindestpunktzahl zu erzielen und im besten Fall die jeweilige Ranggrenze im Rahmen der Bestenauswahl zu erreichen.
Bei den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht können sich jedoch sowohl Verfahrens- als auch Beurteilungsfehler einschleichen. Um diese Fehler aufzudecken und im Rahmen des Überdenkungsverfahrens tragfähig und dezidiert vorzutragen kann eine erfahrene Rechtsanwältin bzw. ein erfahrener Rechtsanwalt aus dem Prüfungsrecht helfen.
Herr Rechtsanwalt Christian Reckling konnte in den vergangenen Jahren zahlreichen Prüflingen bzw. Beamt:innen helfen, durch das Widerspruchsverfahren den begehrten Grenzrang im Rahmen der Bestenauslese zu erreichen, indem er im Überdenkungsverfahren dezidiert Einwände gegen die jeweilige Punktevergabe aus den beiden Aufsichtsarbeiten vorgetragen hat, die zu einer Neubewertung der Prüfungsleistungen geführt haben.
Durch das Widerspruchsverfahren kann über die Akteneinsicht geprüft werden, ob die Prüfer:innen bei den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Beurteilungsfehler begangen haben.
Rechtsanwalt Christian Reckling, der für die Akademie der Polizei in Hamburg auch bereits als Dozent im Polizeirecht tätig war, konnte in den letzten Jahren, derartige Fehler aufdecken, so dass das Überdenkungsverfahren dazu geführt hat, dass mehr Punkte, idealerweise bis zum Grenzrang der Bestenauslese, vergeben worden sind. Hierbei war es erforderlich, genauestens aufzuzeigen, warum die Bewertung der Prüfer:innen nicht tragfähig ist und an welchen Stellen der Ausführungen der betroffenen Prüflinge mehr Punkte hätten vergeben werden müssen. Die Prüfer:innen müssen also - mit Fingerspitzengefühl - davon überzeugt werden, ihre Bewertungen zu überdenken, so dass es im Rahmen der Neubewertung zu einer höheren Bewertung kommt.
Wer als betroffener Prüfling den jeweiligen Grenzrang im Rahmen der Bestenauslese nicht erreicht hat, sollte nicht vorschnell aufgeben und die Punktevergabe akzeptieren, sondern gegen die Prüfungsbescheide zunächst Widerspruch einlegen.
Sodann kann über den Antrag auf Akteneinsicht geprüft werden, ob die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Wenn sich bei der Prüfung der Bewertungen Beurteilungsfehler ergeben, sollten diese dezidiert im Überdenkungsverfahren vorgetragen werden, um den Prüferinnen und Prüfer Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen zu überdenken.
Rechtsanwalt Christian Reckling vertritt insoweit bundesweit betroffene Prüflinge und hilft gerne bei der Durchführung der Widerspruchsverfahren und - soweit erforderlich - selbstverständlich auch bei der Vertretung im gerichtlichen (Eil)Verfahren.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.