Prüfungen
sind fester Bestandteil unseres Lebens: Ob schulische Prüfungen einschließlich des Abiturs, studienbegleitende universitäre Prüfungen, Bachelor- und Masterprüfungen, die medizinischen und juristischen Staatsexaminia oder künstlerische Prüfungen: es gibt kaum einen Bereich unserer Ausbildung und beruflichen Werdegangs, in dem wir nicht fortlaufend mit Prüfungen konfrontiert wären. Die Bedeutung der Prüfungen reicht dabei nahezu immer weit über das eigentliche Prüfungsergebnis hinaus: so vermittelt im Regelfall nur das bestandene Abitur die universitäre Hochschulzugangsberechtigung; nicht selten stellen die Prüfungsergebnisse objektive oder subjektive Berufszulassungsschranken dar und entscheiden damit darüber, ob der gewünschte Beruf tatsächlich ausgeübt werden darf. Prüfungen markieren damit wichtige Weichenstellungen nicht nur im Beruf und haben oft Konsequenzen für das ganze weitere Leben.
Beachtung allgemein-gültiger Verfahrens- und Bewertungsgrundsätze
Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass die Prüfungsergebnisse rechtmäßig ermittelt werden, d.h. fehlerfrei unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften und unter Beachtung der allgemeinen und besonderen prüfungsrechtlichen Grundsätze zustande kommen.
Gleichwohl sind Prüfungen fehleranfällig: Sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten worden? Zulässiges Prüfungsverfahren, Prüfungsdauer, Zwei-Prüfer-Prinzip, zulässiger Prüfungsstoff, Nichtlösbarkeit von Prüfungsaufgaben, multiple-choice und multiple-select Verfahren, bonus-malus Punkteregelungen und störende äußere Einflüsse sind nur ein paar Aspekte, anhand derer in der Praxis die Rechtmäßigkeit von Prüfungen beurteilt wird.
Verfahrensfehler bei Prüfungen: Rechtliche Aspekte im Fokus
Gerade die sog. Verfahrensfehler weisen in der Praxis eine erhebliche Relevanz auf: Hierzu zählen alle Umstände, welche die Durchführung des Prüfungsverfahrens betreffen, beispielsweise die Einhaltung von Ladungsfristen, die Einhaltung der Bearbeitungszeit (Über- und Unterschreitungen sind insoweit denkbar und liegen nicht selten vor), die Zulässigkeit des Prüfungsstoffes, insbesondere die Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens selbst (hier sind vorrangig Prüfungen im „Antwort-Wahl-Verfahren“ - Single-Choice/Multiple-Choice zu nennen, aber auch elektronisch durchgeführte Prüfungen), sowie etwaige Verstöße gegen das häufig, insbesondere bei Letztversuchen, angeordnete „Zwei-Prüfer-Prinzip“.
Insbesondere zählen zu Verfahrensfehlern aber auch Aspekte, die rein verwaltungsintern lokalisiert sind und sich der Wahrnehmung durch den Prüfling gänzlich entziehen.
Die Aufdeckung und der Nachweis von Verfahrensfehlern sowie die Darlegung von deren Ursächlichkeit auf das Prüfungsergebnis zählt zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Rahmen des Prüfungs- und des Hochschulrechts. Fundierte prüfungsrechtliche Kenntnisse sind hierfür ebenso unerlässlich wie eine durch höchste Sorgfalt geprägte Arbeitsweise und ausgewiesene Erfahrung in diesem Bereich. Ausgangspunkt ist die Frage, welche Aspekte überhaupt im Hinblick auf mögliche Verfahrensfehler relevant sind. Hier bloße Akteneinsicht zu beantragen oder diese auf die Prüfungsakte zu beschränken, dürfte nur in den seltensten Fällen zum gewünschten Erfolg führen.
Eine Prüfungsanfechtung bedeutet, dass der Prüfling gegen sein Prüfungsergebnis mit einem Widerspruch oder eine Klage vorgeht. Dies kann der Fall sein, wenn ein (endgültiges) Nichtbestehen der Prüfung vorliegt, bei einem Täuschungsvorwurf oder auch bei einer angestrebten Notenverbesserung in Betracht kommen.
Die Bandbreite von Prüfungen, die mit einer Prüfungsanfechtung angefochten werden, ist enorm groß und reicht von sämtlichen Hochschulprüfungen im Bachelor und Master über die Anfechtung der juristischen Staatsexamina, medizinische Prüfungen, Fachartprüfungen, Lehramtsprüfungen, Steuerberaterprüfungen, Patentanwaltsprüfungen, Laufbahnprüfungen, Prüfungen zum Wirtschaftsprüfer, IHK-Prüfungen oder Prüfungen zum Notfallsanitär bis hin zu Dissertationen und Habilitationen.
Bei Prüfungsanfechtung müssen der Prüfbehörde (Hochschule, Universität, IHK, JPA, LJPA etc.) grundsätzlich Fehler im Rahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens nachgewiesen werden. Diese können sich sowohl auf die Bewertung selbst (sog. Beurteilungs- oder Bewertungsfehler) oder aber auf die Durchführung der Prüfung (sog. Verfahrensfehler) beziehen. Bewertungs- und Verfahrensfehler kommen auch bei Täuschungsvorwürfen bzw. Plagiaten zur Anwendung. Verfahrens- und Bewertungsfehler können auch kumulativ vorliegen. Der Unterschied von Beurteilungs- zu Verfahrensfehlern liegt insbesondere in der unterschiedlichen Rechtsfolge, die sich aus dem Vorliegen ergibt.
Verfahrensmängel in Prüfungsprozessen können äußerliche oder inhaltliche Aspekte betreffen. Äußerliche Mängel beziehen sich auf Umgebungsbedingungen wie Lärm oder extreme Temperaturen, aber auch die Nichteinhaltung von Ladungsfristen beziehen. Inhaltliche Mängel hingegen beziehen sich auf den eigentlichen Prüfungsablauf, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsbefugnis und der Prüfungsberechtigung der Prüferinnen und Prüfer, die Zulässigkeit des Prüfungsstoffes und die Eindeutigkeit der Aufgabenstellung sowie die Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens, was gerade bei Multiple-Choice und Multiple-Select Verfahren, dort insbesondere bei der Vergabe von Maluspunkten für falsche Antworten oder bei einer sog. degressiven Punktevergabe relevant wird.
Fehler im Verfahren können während der Datenerhebung oder Bewertung von Prüfungsleistungen entstehen. Beispiele sind:
• Fehlender oder nicht geeigneter Prüfungsinhalt
• Nichteinhaltung von Vorschriften gemäß der zutreffenden Prüfungsordnung, wie falsche Zusammensetzung des Prüfungsausschusses oder übermäßige Prüfungsdauer
• Körperliche Unannehmlichkeiten während der Prüfung, wie extreme Raumtemperaturen oder Baulärm
• Mängel seitens der Prüfer, darunter fehlende Qualifikation oder gesundheitliche Einschränkungen.
Wenn Prüfer die festgelegten rechtlichen Kriterien bei der Bewertung von Prüfungsleistungen nicht einhalten, spricht man von Bewertungsmängeln. Ein viel diskutiertes Thema in diesem Bereich ist der „Antwortspielraum“ von Prüflingen. Es ist wichtig zu betonen, dass eine logisch begründete und vertretbare Antwort nicht als „falsch“ markiert werden sollte. Randkommentare von Prüfern können sich auch als unsachlich oder unfair herausstellen.
· Fehler bei der Sachverhaltserfassung: Hierbei kann es vorkommen, dass eine Prüfungsarbeit mit einer anderen verwechselt wird oder relevante Details des Prüflings übersehen werden.
· Missverständnis des „Antwortspielraums“: Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. April 1991 klargestellt, dass korrekt begründete Antworten nicht als inkorrekt eingestuft werden sollten.
· Verstöße gegen das Willkürverbot oder gegen das Verbot unsachlicher Überlegungen.
· Nicht-Einhaltung allgemeiner Bewertungsstandards.
· Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Bewertung.
Grundsätzlich muss der betroffene Prüfling fristwahrend und formgerecht Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid einlegen, damit das Prüfungsergebnis nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht bestandskräftig wird. Mit dem Widerspruch sollte zugleich Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen beantragt werden, um so überprüfen zu können, ob erhebliche Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler vorliegen. Wichtig ist, dass sog. „wirkungsvolle Hinweise“ erteilt werden müssen, d.h. dass der Widerspruch auch konkret und substantiiert begründet werden muss. Pauschale Behauptungen wie, dass auch die anderen Prüflinge die eigene Leistung gut empfanden, reichen hierfür ebenso wenig aus wie besondere familiäre oder soziale Belastungen im Vorfeld der Prüfung. Allein bei gesundheitlichen Aspekten kann sich in Ausnahmefällen empfehlen, diese entsprechend vorzutragen.
Im Rahmen der uns gewährten Akteneinsicht prüfen wir sehr sorgfältig, ob Bewertungs- oder Verfahrensfehler vorgelegen haben. Dabei profitieren wir nicht nur von unserer Erfahrung aus mehreren tausend geführter Prüfungsanfechtungen, sondern bedienen uns dazu auch modernster KI-Anwendungen (cognitive Services, GPT auf azure Open AI, Knowledge Management, Bots etc.), welche stellenweise für uns exklusiv entwickelt wurden. Sämtliche dieser Programme trainieren wir ausschließlich mit eigenen Daten, so dass die Daten- und Quellhoheit ausschließlich bei uns liegt.
In einigen Fällen bietet es sich auch an, parallel zu dem Widerspruchsverfahren auch ein gerichtliches Eilverfahren einzuleiten, mit dem man eine schnelle (vorläufige) gerichtliche Entscheidung erhält. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn besondere Umstände eine schnelle Entscheidung notwendig machen.
Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, ist der Weg zur Klage bei einer Prüfungsanfechtung eröffnet. Die Ablehnung eines Widerspruchs hat grundsätzlich keine Relevanz in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens, so dass auch bei abgelehntem Widerspruch der Erfolg der Prüfungsanfechtung durch die Klage erzielt werden kann. Dies gilt auch für die zweite Gerichtsinstanz (Berufung) vor den Oberverwaltungsgerichten bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen und sogar für die letzte Instanz – dem Bundesverwaltungsgerichtsgericht. In sämtlichen Instanzen waren wir als eine der ganz wenigen Kanzleien im Prüfungsrecht erfolgreich, einschließlich Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeverfahren und Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Wenn ein Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis rechtzeitig, d.h. fristgerecht und formgerecht (schriftlich oder elektronisch) eingereicht wird, startet das spezielle Überdenkensverfahren im Rahmen des Widerspruchsprozesses gemäß dem Prüfungsrecht. Ziel ist es, dass die Prüfer sich erneut mit ihren Beurteilungen und den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen. In optimalen Fällen kann das Überdenkensverfahren dazu führen, dass der Prüfling aufgrund seiner überzeugenden Argumentation die erhoffte (bessere) Bewertung erhält. In diesem Prozessschritt sind Taktgefühl, Erfahrung und die richtige Kommunikation essenziell. Es ist nicht immer leicht für Prüfer, mögliche Fehler anzuerkennen. Jedoch sollte der Fokus im Überdenkensverfahren darauf liegen, die positiven Aspekte der Arbeit des Prüflings hervorzuheben und seine Schwächen zu relativieren. Das Ziel ist, die Prüfer zu überzeugen, ihre ursprüngliche Entscheidung zu überdenken. Dieser Schritt im Verfahren hat großes Potential und sollte nicht vernachlässigt werden.
Die Zeit, die das Verfahren in Anspruch nimmt, variiert je nach verschiedenen Umständen. Nachdem die Gründe für den Widerspruch erstellt wurden, werden sie zur Bewertung an die Prüfenden gesendet. Gewöhnlich erstreckt sich dieser Vorgang über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten. Manchmal kann es jedoch auch länger dauern. Laut Gesetz darf die Bearbeitung des Widerspruchs jedoch nicht länger als drei Monate in Anspruch nehmen.
Gerichtliche Eilverfahren dauern im Regelfall zwischen sechs Wochen und drei Monaten. Auch hier gibt es in beide Richtungen Ausnahmen: Wir haben schon Eilverfahren geführt, bei denen wir (durch ein Oberverwaltungsgericht) eine Entscheidung nach einem Tag herbeiführen konnten und es gibt Eilverfahren, die sechs Monate (und sehr vereinzelt auch noch länger) dauern können.
Klageverfahren weisen derzeit eine Verfahrensdauer von einem bis zwei Jahren auf.
Die Erfolgschancen einer Prüfungsanfechtung hängen vom jeweiligen Einzelfall und von weiteren Faktoren ab. In der Regel sind Prüfungsanfechtungen, die sich auf Verfahrensfehler berufen, in vielen Fällen erfolgversprechend, wohingegen angestrebte Notenverbesserungen aufgrund von Bewertungsfehlern wegen des den Prüferinnen und Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums, grundsätzlich schwieriger durchzusetzen sind.
Wenn man im Jurastudium gegen die Ergebnisse des Examens aufgrund eines Bewertungsfehlers vorgehen möchte, muss man bestimmte Kriterien beachten:
Es genügt nicht, nur auszudrücken, dass man mit einer Note nicht einverstanden ist. Stattdessen muss klar und fundiert argumentiert werden, dass ein spezifischer Beurteilungsfehler gemacht wurde. Im Zuge des Überdenkensverfahrens bietet sich zudem die Chance, die Stärken der eigenen Prüfungsleistung zu betonen und Schwächen in den Hintergrund zu rücken.
Das Hauptziel einer Widerspruchserklärung sollte es sein, die Prüfer durch gezielte Argumentation und überzeugende Wortwahl zu einer Neubewertung zu bewegen.
Um überhaupt gegen eine Prüfungsentscheidung mit dem Ziel des Bestehens der Prüfung oder der Notenverbesserung vorzugehen, müssen zunächst Fristen eingehalten werden.
Die schriftliche oder elektronische Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung ist grundsätzlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Danach muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dies gilt aber nur, soweit die Rechtsbehelfsbelehrung auch korrekt ist, was regelmäßig gar nicht der Fall ist. Dann beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr ab Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung.
Häufig fehlt es an einer schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. In diesem Fall beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich ebenfalls ein Jahr ab Bekanntgabe. Die Bekanntgabe kann dann beispielsweise mit Antritt des Wiederholungsversuchs „fingiert“ werden. Die Fristen spielen im Prüfungsrecht bei einer Prüfungsanfechtung eine ganz maßgebliche Rolle: Nicht selten erweist sich beispielsweise die Prüfungsentscheidung des letzten Prüfungsversuchs, der zu dem endgültigen Nichtbestehen geführt hat, als deutlich schwieriger anfechtbar als ein vorangegangener Prüfungsversuch. Dessen ungeachtet ist es immer sinnvoll, mehrere Prüfungsversuche anzufechten, um die Chancen auf ein Bestehen zu erhöhen und gleichzeitig Leistungsdruck zu reduzieren. Eine exakte Kenntnis der Fristenregelungen einschließlich der stellenweisen komplizierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hierfür unerlässlich.
Die richtige Strategie bei einer Prüfungsanfechtung ist maßgeblich für ihren Erfolg. Bei einer Erstberatung steht weniger die Lösung im Vordergrund, sondern vielmehr das Stellen der richtigen Fragen, um eine bestmögliche Strategie zu entwickeln. Anhand dieser Informationen können Mandantinnen und Mandanten eine fundierte Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen.
Zum Beispiel können vorangegangene Prüfungsversuche und die Art ihrer Kommunikation entscheidend sein. Manchmal wurden in früheren Versuchen Verfahrensfehler gemacht, auch wenn dies im letzten Versuch nicht der Fall war.
Wichtige Aspekte, die mögliche Verfahrensfehler anzeigen könnten, sind z. B. die Prüfungsmethoden oder die Anzahl der Prüfer bei mündlichen Prüfungen.
Nach Mandatserteilung sollte Einsicht in die Prüfungsakte beantragt werden. Die Prüfungsunterlagen allein geben allerdings nicht immer ein vollständiges Bild ab. Es ist wichtig, alle Vorgaben und Regeln der Hochschulen zu kennen und zu prüfen. Eine spezialisierte Kanzlei hat hier den Überblick und kann alle relevanten Informationen miteinander verknüpfen.
Das Widerspruchsverfahren, oft vernachlässigt, birgt großes Potential. Es bietet die Chance, den Prozess zu beeinflussen. Einige Anwälte unterschätzen dieses Verfahren, obwohl ein direkter Ansatz oftmals zielführender ist. Eine spezialisierte Kanzlei kennt die relevanten Personen an Hochschulen und kann direkt mit ihnen kommunizieren. Ziel ist oft, einen langwierigen Gerichtsprozess zu vermeiden.
Wenn Sie sich mit dem Gedanken einer Prüfungsanfechtung einer Prüfungsanfechtung tragen, sollten Sie wegen der laufenden Fristen nicht allzu viel wertvolle Zeit verlieren. Eine Erstberatung kostet nicht viel Geld und gibt Ihnen häufig eine verlässliche Einschätzung, ob sich in Ihrem Fall eine Prüfungsanfechtung lohnt – oder auch nicht. Selbst wenn Sie die Frist für den Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung versäumt haben sollten, kann es sich dennoch lohnen, einen genaueren Blick auf frühere Prüfungsversuche zu werfen – in vielen Fällen können wir auch dann helfen.
Die Ziele einer Prüfungsanfechtung können unterschiedlich sein: Die Entkräftung eines Plagiatsvorwurfs oder eines Täuschungsversuchs zählen ebenso dazu wie eine Notenverbesserung. Insbesondere zählt zu den zielen einer Prüfungsanfechtung, das Prüfungsergebnis von „nichtbestanden“ abzuwenden – insbesondere dann, wenn es sich um ein endgültiges Nichtbestehen handeln sollte.
Die Reaktionen von Prüflingen auf Prüfungsergebnisse sind oft von Emotionen geprägt, was verständlicherweise zu Enttäuschungen führt. Diese emotionalen Reaktionen erschweren es den Prüflingen, einen fundierten und neutralen Widerspruch zu formulieren, besonders wenn ihnen das erforderliche Fachwissen fehlt. Da das Verfahren der Prüfungsanfechtung sowohl Sensibilität als auch Erfahrung und die passende Ausdrucksweise verlangt, ist es ratsam, anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen. Anwaltliche Unterstützung bringt nicht nur das benötigte Fachwissen mit, sondern kann auch mit der nötigen Distanz und Objektivität die Prüfungsleistung beurteilen.
Wir berechnen unsere Tätigkeit im Prüfungsrecht bei einer Prüfungsanfechtung aufwandsbezogen und nicht pauschal. Dies ist nicht nur fair, sondern auch zielführend, da wir uns auf diese Weise keinem wirtschaftlichen Druck aussetzen müssen, der möglicherweise Einfluss auf unsere Tätigkeit hätte. Leider sieht der Gesetzgeber grundsätzlich vor, dass sich die anwaltliche Vergütung nach dem sog. Streitwert richtet. Dieser Streitwert soll aussagen, was die Angelegenheit wert ist. Der Streitwert wird bei einer Prüfungsanfechtung im Prüfungsrecht häufig gerade einmal bei 5.000,00 EUR festgesetzt – dies ist ein Auffangstreitwert für Angelegenheiten, bei denen kein „echter Streitwert“ festgesetzt werden kann, im Gegensatz zu einem Autounfall z.B. keine konkrete Schadenshöhe festzustellen ist. Der sich aus diesem Streitwert ergebende anwaltliche Vergütungsanspruch liegt dann bei rund 540,50 EUR – einschließlich 19% Umsatzsteuer. Nach unserer Auffassung ist es für diesen Betrag aber schlechthin unmöglich, eine qualitativ hochwertige Prüfungsanfechtung zu verfassen, die regelmäßig einen Zeitaufwand von mehreren Stunden beinhaltet. Als hochspezialisierte Kanzlei berechnen wir – wie eigentlich alle spezialisierten Kanzleien – unsere Tätigkeit nach einem Stundensatz. Dieser liegt bei Prüfungsanfechtungen (Ausnahme: Examensanfechtungen Jura und Laufbahnprüfungen) bei 420,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer und zzgl. 10% IT Kosten. Die Abrechnung erfolgt selbstverständlich minutengenau, der Mindestbetrag für unsere Mandatierung liegt bei 2.500,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer und zzgl. 10% IT Kosten.
Vielleicht sollte die Frage lauten, warum andere Kanzleien günstiger sind. Ein Teil der Wahrheit dürfte darin liegen, dass sie mangels entsprechender Erfahrung und Qualifikation am Markt nicht die Preise realisieren können, wie wir dies als Anwaltsboutique mit ausgewiesener Reputation im Prüfungsrecht tun können. Naturgemäß können zur Elite weder alle noch auch nur viele zählen. Wir zählen zu dieser Elite. Wir sind getrieben von dem beständigen Anspruch, nicht nur unsere eigene Erwartungshaltung zu erfüllen, sondern die nicht minder hohen Erwartungen unserer anspruchsvollen Mandantinnen und Mandanten noch zu übertreffen. „You get what you pay for“ gilt dabei nicht nur für die Wahl der richtigen Kanzlei, sondern auch für uns. Wir konkurrieren mit der Justiz, mit Behörden und mit anderen Anwaltsboutiquen und auch mit Großkanzleien um die besten juristischen Nachwuchskräfte. Neben Work-Life-Balance, mentaler Gesundheit, Flexwork und einem echten Teamspirit stellen auch monetäre Faktoren (Gehalt, Benefits) einen ausschlaggebenden Faktor dar. Wenn man die besten Anwältinnen und Anwälte in seinem Bereich beschäftigen möchte, muss man auch in der Lage sein, diese ihrem Marktwert entsprechend zu bezahlen.
Bei Teipel & Partner arbeiten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mir jahrelanger Praxiserfahrung. Zusammengefasst haben wir rund viertausend Verfahren im Prüfungsrecht in sämtlichen Bundesländern vor fast allen Verwaltungsgerichten geführt. Wir sind ausschließlich im Bildungsrecht tätig – wir verzetteln uns nicht in anderen Rechtsgebieten, die wir „nebenbei“ bearbeiten.
Als eine der ganz wenigen Kanzleien haben wir bereits mehrfach Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich geführt – selbstverständlich auch im Prüfungsrecht und dazu in der „Königsdisziplin“ der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Demzufolge – und dies ist nahezu einzigartig – vertrauen auch zahlreiche Hochschulen (staatlich, privat und Universitäten) aus dem In- und Ausland mit insgesamt mehr als 100.000 Studierenden im Prüfungsrecht und Hochschulrecht auf die Erfahrung und Kompetenz von Teipel & Partner Rechtsanwälte – sei es aus Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Flensburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen oder Thüringen.
Obwohl wir auf langjährige Erfahrung und zahlreiche Erfolge, einschließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht, zurückblicken können, würden wir nie behaupten, allwissend zu sein. Wir nutzen jedoch kanzleiinterne Wissensdatenbanken und setzen modernste KI-Technologien ein, die wir mit eigenen Daten schulen. Seit März 2023 haben wir die Möglichkeit, GPT (nicht ChatGPT) über Microsoft Azure OpenAI mit unseren eigenen Daten zu trainieren, eine Chance, die nur wenige Unternehmen erhalten. Unsere Bots durchforsten ständig zugängliche Quellen nach aktuellen Urteilen, zudem analysieren sie Fachliteratur und eBooks. Vektorinformationen erleichtern es, relevante Verbindungen herzustellen und Textpassagen direkt zu integrieren. Eingehende und ausgehende Schriftstücke sowie Gerichtsentscheidungen werden durch cognitive services analysiert, um Schlüsselbegriffe zu erkennen und Dokumente systematisch zu kategorisieren. Dies geschieht vollautomatisch. Diese Kombination von menschlichem Fachwissen und Technologie ermöglicht uns, herausragende juristische Leistungen zu erbringen und sowohl unseren eigenen hohen Ansprüchen als auch denen unserer anspruchsvollen Klientel gerecht zu werden.
Abrechnung (Stundensatz)
Abrechnungstakt
Weitere Kosten
Mindestbetrag
Prozesskostenhilfe
Übernahme durch Rechtsschutzversicherung
Honorarhöchstgrenze (Deckelung)
Zahlbar per
Ratenzahlung
420,00 EUR
Minutengenau
19% Umsatzsteuer
10% IT-Kosten
2.500,00 EUR (zzgl. 10% IT-Kosten und zzgl. 19% Umsatzsteuer)
Nein
In der Regel maximal 540,50 EUR in Gerichtsverfahren
Nein
Überweisung, Kreditkarte (PayPal)
Via Paypal (vorbehaltlich Bonität, zzgl. Zinsen)
Abrechnung (Pauschale/Stundensatz)
Weitere Kosten
Prozesskostenhilfe
Übernahme durch Rechtsschutzversicherung
Honorarhöchstgrenze (Deckelung)
Zahlbar per
Ratenzahlung
Phase 1: Vorprüfung
Sie erhalten ein Kurzgutachten je Klausur.
Phase 2 (optional): Widerspruchsbegründungen
Phase 3 (optional): Gerichtsverfahren
Gerichtsverfahren: Stundensatz zu 420,00 EUR (minutengenau)
19% Umsatzsteuer
10% IT-Kosten
Nein
Bis zu 800,00 EUR (1. Staatsexamen) bzw. 1.130,00 EUR (2. Staatsexamen im Widerspruchsverfahren
Bis zu 1.140,00 EUR (1. Staatsexamen) bzw. 1.600,00 EUR (2. Staatsexamen) im Klageverfahren
Nein
Überweisung, Kreditkarte (PayPal)
Via Paypal (vorbehaltlich Bonität, zzgl. Zinsen)
Im Anschluss an ein Erstgespräch, das Sie ebenfalls direkt über diese Seite buchen können und welches als Video- oder Telefonkonferenz per Microsoft Teams durchgeführt wird (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist diesseits aktiviert), können Sie uns mittels eines Einladungslinks direkt online im "teipelverse" mandatieren und dort selbstverständlich auch (fortwährend) Unterlagen hochladen. Wir benötigen keine Dokumente per Post oder in Schriftform; Sie erhalten durch uns die Möglichkeit, Ihre Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu unterschreiben - und dies für Sie kostenfrei. Im "teipelverse" können Sie zudem jederzeit den Stand Ihres Verfahrens einsehen, Unterlagen und Rechnungen herunterladen und auch Kostenbeträge angeben, bei deren Erreichen Sie automatisch benachrichtigt werden möchten. Die weitere Erfassung ist sodann so lange deaktiviert, bis Sie einen weiteren Betrag zur Bearbeitung freigeben. Hiermit gewährleisten wir nicht nur absolute Kostensicherheit, sondern auch vollständige Kostentransparenz: So können Sie nicht nur erhaltene Rechnungen im teipelverse einsehen und herunterladen, sondern sich auch - und zwar in Echtzeit - die aktuell erfasste Summe anzeigen lassen, unabhängig davon, ob Sie bereits eine Rechnung erhalten haben oder nicht.
Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und unsere Erfahrung aus mehreren tausend erfolgreich geführter Verfahren im Prüfungsrecht: Ob im Widerspruchsverfahren, vor den Verwaltungsgerichten, den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen, vor dem Bundesfinanzhof oder vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wir wissen, worauf es ankommt.
1. Juristisches Staatsexamen
2. Juristisches Staatsexamen
Nichttechnisch gehobener Verwaltungsdienst
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Vielen Dank für die äußerst positive Bewertung. Es freut mich wirklich sehr, dass das Widerspruchsverfahren im Rahmen der Staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgreich war. Ich wünsche Ihnen für die mündliche Prüfung alles Gute, viel Erfolg und drücke selbstverständlich die Daumen.
Viele Grüße aus Hamburg, Rechtsanwalt Christian Reckling